von su 25.10.2020 17:25 Uhr

Corona-Verordnung: Was sich in Südtirol ändert

Die Südtiroler Landesregierung gibt nach Stunden der Beratung am Sonntagnachmittag jene Maßnahmen bekannt, welche die Südtiroler in den nächsten Wochen begleiten werden. Im Wesentlichen an Richtlinien des Staates gehalten.

Symbolbild: APA

Restaurants und Bars

Die Verabreichung von Speisen und Getränken darf ab 18.00 Uhr nur auf eigens dafür zugewiesenen Plätzen erfolgen. Im Stehen dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden.

Diese Verordnung gilt auch in der Nähe von Restaurants und auf öffentlichen Plätzen und Straßen.

Um 20.00 Uhr müssen Bars geschlossen werden – Restaurants um 22.00 Uhr. Den Bürgermeistern obliegt es, auch strengere Regeln zu erlassen.

Handel

Alle Geschäfte, außer jene für den Lebensmittelhandel bleiben an den Samstagen und den Sonntagen geschlossen. Auch alle Handelsbetriebe müssen an den Sonntagen geschlossen halten. Spielsäle bleiben durchgehend geschlossen.

Veranstaltungen

Generelles Verbot für die Abhaltung von Feiern und Festen und anderen öffentlichen Veranstaltungen.

Kinos, Theater, Konzerte und Vorträge mit zugewiesenen Sitzplätzen sind vom Verbot ausgenommen. Es müssen allerdings die entsprechenden Abstände eingehalten werden. Die Verabreichung von Speisen und Getränken ist verboten und es herrscht Maskenpflicht.

Sitzungen und Versammlungen

Sie müssen in Form von Videokonferenzen stattfinden. Wenn das nicht möglich ist, dann sind diese unter Einhaltung der Maskenpflicht und der Abstandsregeln durchführbar.

Sport

Es gelten die bereits bestehenden Regeln. Hinzukommt, dass die Spiele der Oberliga und der Serie D ausfallen.
Trainingsaktivtäten können aufrecht bleiben.
Öffentliche Schwimmbäder und Fitnesscenter werden geschlossen. Vereine können organisierte Schwimmtrainings durchführen. In den Umkleidekabinen gilt die 1:5 Regel.

Schule und Kindergärten

In den Oberschulen gilt ab Mittwoch die Verordnung, dass mindestens 50 Prozent der Schüler Heimunterricht vollziehen. Der Betrieb in Kindergärten, Grund- und Mittelschulen, sowie die Dienste für die Betreuung von Kleinkindern bleiben unverändert.

Ausgangssperre

Es gilt laut der Verordnung des Landes eine Ausgangssperre zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr. Davon ausgenommen sind Bewegungen aus Gründen der Arbeit und aus gesundheitlichen Gründen. In diesen Fällen braucht es eine Eigenerklärung.

Maskenpflicht

Es gilt eine generelle Maskenpflicht. Davon ausgenommen sind jene, die alleine unterwegs sind oder sich in Begleitung von Personen befinden, mit denen sie zusammenleben.

Empfehlung

Unnötige Ortswechsel sollen vermieden werden. Treffen mit Menschen, mit welchen man nicht zusammenlebt, sollen weitestgehend vermieden werden bzw. nach Möglichkeit total unterlassen werden.

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  1. Tom
    26.10.2020

    @Kommentar Max… Was wollen sie uns mit ihrem Kommentar eigentlich sagen ??? Ich sage nur, Diktatur nach dem Muster China wir kommen ! Unser grippaler Infekt heißt jetzt covid-19 demnächst covid 20 und so weiter und ist der Bill Gates “Killervirus”… 100.000de FALSCH POSITIV Getestete, keine Ãœbersterblichkeit, nichts aber weiter Richtung Regenbogen wir nehmen jeden Eisberg mit ! Blind in den Untergang eures Corona Wahns !

  2. Max
    25.10.2020

    GRUNDBOTSCHAFT:
    Wir werden staatliche Regeln weitgehend übernehmen – ausgenommen Schule, Gastronomie, Theater, Konzerte und Kino (gestalten wir etwas anders) – dafür (im Gegensatz zum Staat und somit strenger) allgemeine Ausgangssperre (außer für Arbeit und Gesundheit) zwischen 23.00 und 05.00 Uhr
    In jedem Fall muss man zwischen 23 Uhr und 5 Uhr Früh wieder eine Selbsterklärung dabei haben, wenn man unterwegs ist. ( so rai südtirol )
    https://www.tageszeitung.it/2020/10/25/die-neuen-regeln-7/

    Wohl nicht ohne Grund hat die Regierung Conte auf einer Ausgangssperre verzichtet.
    Lockdown, il giudice smonta Conte: è un abuso
    https://www.iltempo.it/politica/2020/08/01/news/lockdown-coronavirus-governo-giuseppe-conte-stato-di-emergenza-limiti-costituzione-giudice-di-pace-frosinone-sentenza-illegi-24066875/
    …nello specifico l’articolo 13 della costituzione

    Articolo 13
    ” La libertà personale è inviolabile.
    Non è ammessa forma alcuna di detenzione, di ispezione o perquisizione personale, né qualsiasi altra restrizione della libertà personale, se non per atto motivato dall’autorità giudiziaria e nei soli casi e modi previsti dalla legge.
    In casi eccezionali di necessità ed urgenza, indicati tassativamente dalla legge, l’autorità di pubblica sicurezza può adottare provvedimenti provvisori, che devono essere comunicati entro quarantotto ore all’autorità giudiziaria e, se questa non li convalida nelle successive quarantotto ore, si intendono revocati e restano privi di ogni effetto.
    È punita ogni violenza fisica e morale sulle persone comunque sottoposte a restrizioni di libertà.”

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