Bettenobergrenze: Mehr Spielraum für genehmigte Projekte

Im Mittelpunkt steht die Frage, was mit bereits genehmigten Tourismusprojekten passiert, wenn es bei deren Umsetzung zu Problemen kommt. Grundsätzlich gilt weiterhin der 30. September als entscheidender Stichtag: Bis dahin muss für Betten in bereits ausgewiesenen Tourismuszonen eine entsprechende Eingriffsgenehmigung vorliegen. Andernfalls verfallen die Bettenrechte.
Für Gemeinden in strukturschwachen Gebieten gibt es bereits die Möglichkeit, diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen zu verlängern. Nun soll genauer festgelegt werden, wann eine solche Verlängerung möglich ist. Mehrere Bedingungen müssen dafür gleichzeitig erfüllt sein.
Neu geregelt werden auch Fälle, in denen eine bereits erteilte Genehmigung aus rein formellen Gründen von einem Gericht aufgehoben wird. Damit sollen genehmigte Projekte nicht allein wegen eines solchen formalen Mangels ihre Grundlage verlieren.
Zudem sollen Betreiber bei der Umsetzung genehmigter Vorhaben künftig leichter auf veränderte Rahmenbedingungen reagieren können. Änderungen am ursprünglichen Projekt sollen möglich sein, solange die genehmigte Zahl der Gästebetten nicht steigt.
„Regeln müssen klar sein und in der Praxis funktionieren“, sagt Landesrat Luis Walcher. Der 30. September bleibe als Frist bestehen. Die Anpassungen sollten vor allem für mehr Rechtssicherheit bei bereits genehmigten Projekten sorgen. Eine Erhöhung der Zahl der Gästebetten sei damit „in keinem Fall“ verbunden.
Bevor die Änderungen endgültig umgesetzt werden können, müssen nun noch das vorgesehene Gutachten des Rates der Gemeinden sowie jenes des zuständigen Gesetzgebungsausschusses eingeholt werden.






