Neu beim Einkaufen: Diese zwei Hinweise sollte man jetzt kennen

Die Neuerungen gehen auf eine EU-Richtlinie und eine Durchführungsverordnung zurück, die seit 27. September anzuwenden ist. Alle Verkäufer von Konsumgütern müssen die Mitteilung gut sichtbar anbringen, im Geschäft zum Beispiel als Plakat an der Wand oder neben der Kasse. Beim Online-Kauf erscheint sie als Hinweis auf der Website. Wie die Verbraucherzentrale berichtet, erinnert der Text daran, dass für Produkte in der EU eine gesetzliche Gewährleistung von mindestens zwei Jahren gilt. Manche Länder sehen längere Fristen vor. Funktioniert ein Produkt nicht wie vorgesehen, muss der Verkäufer es kostenlos reparieren oder ersetzen. In manchen Fällen gibt es auch eine Preisminderung oder das Geld zurück. Neu sind diese Rechte also nicht. Neu ist, dass sie beim Kauf sichtbar werden, und zwar überall im selben Format. Das hilft besonders beim Einkauf bei Händlern in anderen Mitgliedsstaaten.
Das neue EU-GARAN-Label
Daneben gibt es ab sofort das EU-GARAN-Label. Es kennzeichnet Produkte, für die der Hersteller freiwillig eine Haltbarkeitsgarantie gibt. Dafür gelten klare Bedingungen: Die Garantie muss für den Käufer kostenlos sein, sie muss das gesamte Produkt abdecken und nicht nur ein einzelnes Teil, und sie muss länger als zwei Jahre gelten. Auf dem Label steht, wie viele Jahre garantiert werden. In diesem Zeitraum verpflichtet sich der Hersteller, dass das Produkt bei normalem Gebrauch funktioniert. Andernfalls muss er kostenlos reparieren oder ersetzen. Die genauen Bedingungen stehen in der Garantieerklärung des Herstellers.
Der Vorteil für Konsumenten ist, dass sich ähnliche Produkte lassen künftig leichter nach der garantierten Haltbarkeit vergleichen lassen. Eine Verhaltensstudie im Auftrag der Europäischen Kommission zeigt, dass sich mit dem Label mehr Teilnehmer für das teurere Produkt mit der längeren Garantie entschieden.
Wichtig sei der Unterschied zwischen den beiden Garantien. Die gesetzliche Gewährleistung steht immer zu, für mindestens zwei Jahre, und wird beim Verkäufer geltend gemacht. Die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ist dagegen ein freiwilliges Versprechen des Herstellers. Sie kommt dazu, ersetzt die gesetzliche Gewährleistung aber nicht und schmälert sie auch nicht.
Der Rat der Verbraucherschützer
„Um die eigenen Rechte zu kennen und sich daran zu erinnern, empfiehlt es daher für Verbraucherinnen und Verbraucher, die im Geschäft oder auf der Website ausgehängte Mitteilung vor Abschluss des Kaufs zu lesen“, sagt Stefano Albertini, Koordinator der Bozner Geschäftsstelle des Europäischen Verbraucherzentrums. Gunde Bauhofer, Geschäftsführerin der Verbraucherzentrale Südtirol, rät zur Vorsicht bei Zusatzgarantien, die gegen Bezahlung angeboten werden. Man solle prüfen, „was sie gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung zusätzlich bieten und ob sie sich dafür wirklich lohnen“.
Wichtig sei außerdem: Den Kaufbeleg aufbewahren, bei Produkten mit EU-GARAN-Label auch die Garantieerklärung des Herstellers.






