Neue Verordnung unterzeichnet

LH Kompatscher setzt mit der neuen Verordnung (UT24 berichtete) die von der Landesregierung am Dienstag, 20. April beschlossenen Leitlinien um. Sie gelten von Montag, 26. April, bis Samstag, 31. Juli und sehen – wie auch auf staatlicher Ebene – eine Reihe von Lockerungen und Öffnungen von bisher einschränkenden Maßnahmen vor, teilt die Südtiroler Landesverwaltung mit.
Bars und Restaurants öffnen mit Corona-Pass
Wie auf staatlicher Ebene für die sogenannten gelben Zonen vorgesehen, sind die Tätigkeiten der Gastronomie im Freien bis 22 Uhr wieder zugelassen. Erlaubt ist ausschließlich eine Konsumierung bei Tisch mit maximal vier Personen pro Tisch. In geschlossenen Räumen dagegen ist zusätzlich zu diesen Regeln der Vorweis einer „grünen Bescheinigung“, des sogenannten Corona-Pass-Südtirol, nötig; in Restaurants zudem nur nach Vormerkung. Dieser Corona-Pass wird vom Sanitätsbetrieb oder anderen ermächtigen Gesundheitseinrichtungen ausgestellt und weist einen negativen Test, eine vollständige Impfung oder die Genesung von einer Covid-19-Erkrankung nach. Dieser Nachweis erlaubt auch den Aufenthalt in Beherbergungsstrukturen, deren Dienste mit Ausnahme des Gastronomiebereichs ausschließlich übernachtenden Hausgästen angeboten werden können.
Eingeschränkter Neustart für Kino, Theater und Konzerte
Mit einem gültigen Corona-Pass kann man nun in geschlossenen Räumen wieder Theater, Kino oder Konzerte besuchen, im Freien ist der grüne Nachweis nicht notwendig. In jedem Fall muss eine Zuweisung von vorgemerkten Sitzplätzen erfolgen. Die Besetzung der Räume darf maximal 50 Prozent der genehmigten betragen und darf in geschlossenen Räumen in keinem Fall die Zahl von 500, im Freien von 1000 Personen überschreiten.
Unter Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen können auch Museen und andere kulturelle Einrichtungen und Orte, einschließlich Bibliotheken, Archive, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Bildungshäuser und Weiterbildungseinrichtungen wieder für das Publikum öffnen. Jugendarbeit ist unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen möglich. Möglich sind ab Montag auch wieder Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen, allerdings in Gruppen mit maximal 15 Personen und unter Einhaltung der von Anlage A des Landesgesetzes 4/2020 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen. In all diesen Fällen ist der Corona-Pass nötig, sofern die Tätigkeit in geschlossenen Räumen ausgeübt wird.
Schwimmbäder, Sportzentren, Familienangebote und Bewegungen
Ab 15. Mai können die Freibäder und Schwimmzentren im Freien wieder öffnen.
Ab 1. Juni sind dann auch die Tätigkeiten der Sportstudios, Fitnesszentren, Hallenbäder und wie auch immer bezeichneten Sportzentren in Innenräumen erlaubt – selbstverständlich unter strikter Einhaltung der Sicherheitsprotokolle. Für all diese Tätigkeiten gilt als Voraussetzung der Nachweis des Corona-Passes. Die Regeln für Sportveranstaltungen und Sportwettkämpfe unter Ausschluss der Öffentlichkeit bleiben aufrecht, aber im Freien werden – mit gültigem Corona-Pass-Südtirol – wieder alle sportlichen Aktivitäten möglich sein, auch Kontakt- und Mannschaftssport.
Wellness- und Thermalanlangen können ab 1. Juli ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Messen sind ab 15. Juni in Präsenz wieder möglich, Tagungen und Kongresse ab 1. Juli.
Ab Montag, 26. April sind schließlich auch außerschulische Betreuungs- und Begleitungsangebote, sprich Familienangebote wie Spielgruppen oder offene Treffs der Elkis, unter Einhaltung der geltenden Verhaltensregeln wieder erlaubt. Mit Corona-Pass können zudem Jugenddienste und Seniorenmensen öffnen.
Für Bewegungen bleiben die bisher geltenden Regeln in Kraft: Das bedeutet, zwischen 22 und 5 Uhr darf man die eigene Wohnung nur aus den geltenden, dringlichen Gründen verlassen. Erlaubt sind allerdings – wie vom staatlichen Gesetzesdekret (Nr. 52, 22. April) vorgesehen – wieder Bewegungen in und aus dem Landesgebiet.






