von ih 17.03.2020 15:18 Uhr

Corona-Virus: Alle nicht unbedingt erforderlichen Baustellen schließen

Der Obmann der Bauinnung, Anton Rieder, fordert zum Schutz der Mitarbeiter die unverzügliche Schließung von Baustellen – mit Ausnahme von Notdiensten und Stilllegungsmaßnahmen.

Symbolbild

Derzeit bestehen bezüglich der Zulässigkeit von Bauarbeiten große Rechtsunsicherheiten. Laut aktueller Rechtslage sind Bauarbeiten auf Baustellen jedenfalls dann zulässig, wenn es sich dabei um Notfallarbeiten zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder um Arbeiten, die unbedingt zur Stilllegung der Baustelle erforderlich sind, handelt. Darüber hinaus eröffnet die geltende Verordnung auch die Möglichkeit, auf Baustellen zu arbeiten, wenn die Bauarbeiter jederzeit einen Mindestabstand von einem Meter einhalten. „Das ist nicht praxisgerecht und lässt sich im Betrieb einer Baustelle beim besten Willen nicht lückenlos einhalten”, warnt der Obmann der Landesinnung Bau, Anton Rieder.

Im Sinne der Rechtssicherheit und der Gesundheit der Mitarbeiter braucht es daher seitens des Gesetzgebers rasch eine Klarstellung: „Alle Baustellen, die nicht als Notfall-Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur bzw. zur Stilllegung der Baustelle erforderlich sind, müssen durch behördliche Anordnung geschlossen werden”, fordert Anton Rieder.

„Mit dieser Änderung könnten wir unsere Mitarbeiter schützen und die für die Bevölkerung notwendigen Notdienste aufrecht erhalten: Wenn es um die Abdichtung eines leckenden Daches, die statische Abstützung einer Mauer oder ähnliche Maßnahmen geht, die Folgeschäden vermeiden, werden die heimischen Baufirmen ihre Kundinnen und Kunden auch in der aktuellen Situation nicht im Stich lassen”, erklärt Rieder.

Mit der Umsetzung dieser Forderung seitens der Politik wären nur mehr folgende Arbeiten auf Baustellen ausnahmsweise zulässig: Notfallarbeiten zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur (zB Leitungsgebrechen), nicht aber zur Neuschaffung oder Verbesserung. Weiterhin zulässig wären auch Arbeiten an Spitälern, soweit es sich nicht um reine Verwaltungsgebäude handelt. Darüber hinaus könnten auch noch Arbeiten vorgenommen werden, die unbedingt zur Stilllegung der Baustelle erforderlich sind, um einen größeren finanziellen Schaden abzuwenden.

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