von ih 19.09.2017 17:47 Uhr

Hilfe! Mein Flug wurde annulliert!

Verzweifelt wendet sich Herr Kurt vom Flughafen an das EVZ: Sein Flug von Madrid nach Mailand wurde kurzfristig von der Fluggesellschaft annulliert. Doch welche Rechte hat er als Fluggast überhaupt? Das Europäische Verbraucherzentrum Bozen klärt auf!

APA

Im Falle einer Flugannullierung darf die Fluggesellschaft den Passagier nicht einfach so am Flughafen stehen lassen, betont das Büro der Europäischen Verbraucherzentrale in Bozen.

Die EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 sieht vor, dass die ausführende Fluggesellschaft dem Passagier die Wahl zwischen einer vollständigen Ticketrückerstattung und einer Umbuchung auf einen Ersatzflug zum Endziel – zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Passagiers – anbieten muss.

Außerdem muss die Fluggesellschaft Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (Essen, Trinken, Übernachtung) in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit zur Verfügung stellen. Abgesehen davon haben die Passagiere auch Anrecht auf eine Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro, welche gestaffelt nach Flugentfernung berechnet wird, wenn die Flugannullierung nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde.

Die Ausgleichszahlung muss vonseiten der ausführenden Fluggesellschaft jedoch nicht bezahlt werden, wenn die Annullierung des Fluges aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, wie beispielsweise widrige Wetterbedingungen oder Streik, erfolgt ist.

Ein „technisches Problem“ hingegen ist nicht automatisch ein außergewöhnlicher Umstand. Im Zweifelsfall kann es jedoch notwendig sein, dass sich der Passagier an die sogenannten NEB (national enforcement bodies) wenden muss, welche in allen Mitgliedsstaaten zum Zwecke der Durchsetzung der Verordnung geschaffen wurden.

Die Durchsetzungsbehörden können gegebenenfalls überprüfen, ob der Vorfall auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist oder nicht.

So empfehlen die Beraterinnen des EVZ sogleich, den Ticketschalter der Fluglinie aufzusuchen, damit die Fluglinie direkt die Umbuchung auf einen Ersatzflug zum Endziel vornehmen kann. Dabei soll er sich
nicht mit einer bloßen Ticketrückerstattung des unbenutzten Fluges abspeisen lassen.

Sollte die Fluggesellschaft die Umbuchung nicht vornehmen, kann man auch auf eigene Faust ein alternatives Verkehrsmittel zum Endziel buchen und die Mehrkosten danach von der Fluggesellschaft zurückfordern. Dabei kann es aber von Vorteil sein, sich zumindest einen Beleg ausstellen zu lassen, dass die Umbuchung auf einen Ersatzflug der betroffenen Fluggesellschaft nicht möglich ist.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinen Urteilen mehrmals die Rechte der Flugreisenden gestärkt. So können Passagiere, deren Flug mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden das Endziel erreicht hat, sich auch auf die EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 berufen und von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung verlangen.

Auch im Falle einer längeren Verspätung muss die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen während der Wartezeit zur Verfügung stellen.

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