von ih 13.09.2017 10:30 Uhr

Anwälte müssen ihre Kosten nennen

In der Verbraucherzentrale Südtirol ist man erfreut über die neuen Vorgaben des Gesetzes zur Konkurrenz (G. Nr. 124/2017). Damit sind Anwälte künftig dazu verpflichtet, auch dann einen Kostenvoranschlag zugunsten ihrer Kunden auszustellen, wenn dies nicht explizit verlangt wird.

APA

Bis dato stellten Anwälte nur dann einen Kostenvoranschlag aus, wenn dies ihre Kunden verlangten. Manchesmal wurden Bitten um einen Kostenvoranschlag sogar abgelehnt, weil „es unmöglich ist, bereits im Voraus die genauen Kosten festzulegen“.

Im Beratungsalltag hören die Südtiroler Verbraucherschützer immer wieder davon, dass die Kostenvoranschläge nur mündlich mitgeteilt würden, und dass dann bei Rechnungslegung die Beträge nicht übereinstimmen – wobei es in einem solchen Fall klarerweise nicht möglich sei, die Nichteinhaltung des Kostenvoranschlags zu beanstanden.

Mit Einführung der Pflicht zum schriftlichen Kostenvoranschlag sollten solch oder ähnliche unliebsame Überraschungen nun aber der Vergangenheit angehören. Die nunmehr gültigen Normen (Art. 13, 5. Absatz) besagt:

Der Gewerbetreibende ist, im Sinne der Einhaltung des Transparenzprinzips, verpflichtet, dem Kunden den Grad der Komplexität des Auftrags mitzuteilen, wobei alle nützlichen Informationen über absehbare Auflagen von Auftragsbeginn bis Auftragsabschluss gegeben werden; auch ist er verpflichtet dem Auftraggeber in schriftlicher Form das voraussichtliche Ausmaß der Kosten der Leistung mitzuteilen, aufgeschlüsselt nach Belastungen, Spesen und Entlohnung der professionellen Tätigkeit.

Die Anwälte sind somit also verpflichtet, schriftlich und im Voraus die Entlohnung für die auszuführenden Tätigkeiten ihren Kunden mitzuteilen, auch ohne explizite Anfrage.

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