von fe 26.07.2017 12:36 Uhr

EuGH: Kroatien muss Asylwerber aus Österreich prüfen

Die Massenmigration der Jahre 2015 und 2016 setzt die Dublin-Regeln, wonach ein Flüchtling den Asylantrag im Erstland stellen muss, nicht außer Kraft. Der EuGH entschied am Mittwoch, dass im konkreten Fall Kroatien als Erstland für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz einer nach Österreich geflüchteten afghanischen Familie zuständig ist.

Foto: Facebook/Sea-Watch

Das gilt auch im Fall Kroatiens auch für einen nach Slowenien weitergereisten Flüchtling. Als Begründung gibt der Europäische Gerichtshof an, dass die Flüchtlinge die Außengrenzen von Kroatien im Sinn der Dublin-III-Verordnung “illegal” überschritten hätten. Die Flüchtlinge seien nicht im Besitz des erforderlichen Visums gewesen. Ein “illegales Überschreiten einer Grenze liege laut EuGH auch dann vor, wenn ein EU-Staat Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen und unter Abweichung von den für sie grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet”.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Aufnahme dieser Drittstaatsangehörigen dadurch erleichtert werden könne, dass andere EU-Länder, einseitig oder in abgestimmter Weise im Geist der Solidarität, von de “Eintrittsklausel” Gebrauch machen, die es ihnen gestattet, bei ihnen gestellte Anträge auf internationalen Schutz auch dann zu prüfen, wenn sie nach den in der Dublin-III-Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind. Eine Rücküberstellung an den zuständigen EU-Staat sei nur dann nicht erlaubt, wenn die Überstellung für die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, mit der tatsächlichen Gefahr verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden.

Zum konkreten Fall: 2016 hatten ein syrischer Staatsangehöriger und die Mitglieder zweier afghanischer Familien die Grenze zwischen Kroatien und Serbien überschritten, obwohl sie nicht im Besitz des erforderlichen Visums waren. Die kroatischen Behörden organisierten ihre Beförderung per Bus bis an die Grenze zwischen Kroatien und Slowenien, um ihnen zu helfen, sich in andere EU-Staaten zu begeben und dort internationalen Schutz zu beantragen. Der syrische Flüchtling stellte anschließend in Slowenien einen solchen Antrag und die Mitglieder der afghanischen Familie taten dies in Österreich. Sowohl Österreich als auch Slowenien waren aber der Ansicht, dass die Antragsteller illegal nach Kroatien eingereist waren, so dass nach der Dublin-III-Verordnung die Behörden dieses EU-Landes ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen hätten.

Die Betroffenen fochten die Entscheidungen der slowenischen und österreichischen Behörden gerichtlich an und machten geltend, ihre Einreise nach Kroatien könne nicht als illegal angesehen werden. Damit hätten die österreichischen und slowenischen Behörden ihre Anträge zu prüfen. Der EuGH verweist in seinen Urteilen darauf, dass ein Visum im Sinn von Dublin eine Erlaubnis oder Entscheidung eines EU-Landes ist, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck der Durchreise oder die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses EU-Landes oder mehrerer Mitgliedsstaaten verlangt wird. Daher nehme der Begriff des Visums auf einen förmlichen Rechtsakt einer nationalen Verwaltung Bezug und nicht auf eine bloße Duldung, wobei das Visum nicht mit der Gestattung der Einreise in das Hoheitsgebiet eines EU-Staates zu verwechseln sei, da es gerade im Hinblick auf diese Gestattung verlangt werde.

Unter diesen Umständen könne die Gestattung der Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines EU-Landes “nicht als Visum eingestuft werden, auch wenn sie auf außergewöhnliche, durch einen Massenzustrom von Flüchtlingen in die EU gekennzeichnete Umstände zurückzuführen ist”, so der EuGH.

Das österreichische Innenministerium sieht sich durch das EuGH-Urteil zur Gültigkeit der Dublin-Regeln voll bestätigt. Der Sprecher des Ministeriums, Karl-Heinz Grundböck, erklärte auf Anfrage der APA am Mittwoch, die österreichischen Asylbehörden seien bei ihrem Vollzug davon ausgegangen, dass die Dublin-Verordnung gültig und anzuwenden ist. Es sei grundsätzlich um die Rechtsfrage gegangen, ob im Zeitraum von September 2015 bis März 2016 auch bei jenen Flüchtlingen, die staatlich organisierte Einreisen hatten, von einer illegalen Einreise gesprochen werden könne. Der Europäische Gerichtshof “hat das vollinhaltlich bestätigt”, betonte Grundböck.

APA

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