von ih 03.01.2017 11:34 Uhr

Wettbewerbsbehörde verurteilt „Goldcar“

Die Wettbewerbsbehörde hat die Autovermietung Goldcar wegen unlauteren Geschäftspraktiken verurteilt.

Die Autovermietung Goldcar wurde verurteilt - Foto: Goldcar

Beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen gehen und gingen zahlreiche Anfragen von Verbrauchern ein, welche ein Auto bei Goldcar ausgeliehen haben. Zusammengefasst hätten die Verbraucher mehrere Problematiken gemeldet, von mangelnder Transparenz in Bezug auf die Bearbeitungsgebühren des Kraftstoff-Tarifs Flex Fluel, bis hin zur Vorgangsweise bei der Feststellung neuer Schäden am Auto.

Nach Meldung des EVZ und der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) hat die AGCM am 9. März 2016 ein Verfahren gegen Goldcar eingeleitet. Im Zuge dessen wurden zwei verschiedene unlautere Geschäftspraktiken festgestellt.

„Zum Abschluss eines Zusatzproduktes verpflichtet“

Laut AGCM besteht die erste unlautere Geschäftspraxis, welche von Goldcar verwirklicht wird, in einem aggressiven Verhalten durch welches das Unternehmen versuche, die Verbraucher zum Kauf eines Zusatzproduktes zu bewegen, welches als Versicherungsleistung vermarktet werde, um sowohl die Kaution, als auch die Haftung für eventuelle Schäden am Auto zu reduzieren.

Die allgemeinen Vertragsbedingungen von Goldcar vermittelten den Eindruck, dass in Abwesenheit eines zusätzlichen Schutzes, der Verbraucher für den gesamten eventuell angerichteten Schaden aufkommen müsse. Diesbezüglich hat die AGCM festgestellt, dass sich Goldcar in Hinblick auf die Höhe der Bemessung eines eventuellen Schadens am Auto zum Zeitpunkt der Rückgabe auf eine eigene Tabelle zur Schadensbemessung beruft. Bezüglich der Merkmale der Tabelle wurde von der AGCM unter anderem beanstandet, dass kein präzises System zur Bemessung des Ausmaßes des Schadens durch objektive Kriterien herangezogen wird, wie beispielsweise die Ausbreitung eines Kratzers.

Die zweite festgestellte unlautere Geschäftspraxis bezieht sich auf die Bearbeitungsspesen der Treibstoffpolizze Flex Fuel. Mit diesem Tarif bezieht der Verbraucher das Auto mit einem vollen Tank, kann das Auto aber auch mit einem nur teilweise gefüllten Tank wieder zurückgeben. In diesem Fall wird der Verbraucher für den nicht verbrauchten Treibstoff entschädigt; dabei werden jedoch noch Bearbeitungsgebühren in Abzug gebracht. Der Verbraucher wurde über diese weiteren Gebühren nicht klar und deutlich informiert.

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