Florian Stumfall

12.01.2023

Verfassung und Wirklichkeit

Eine Verfassung, oder am deutschen Beispiel: das Grundgesetz, legt fest, was für das Zusammenleben in einem Staat rechtlich unabdingbar und unumstritten ist. Diesem Anspruch folgt auch der erhöhte Schutz aller verfassungsrechtlichen Festlegungen, die nur mit einer qualifizierten Mehrheit geändert oder abgeschafft werden können. So entzieht sich eine Verfassung dem täglichen Streit der Parteien, die in ihr eine gemeinsame Grundlage finden, eine verbindliche Bezugsgröße und die Richtschnur für jede Argumentation.

Flexibler Umgang mit dem Grundgesetz: Der Deutsche Bundestag (Bild von simonschmid614 auf Pixabay).

Umso mehr muss es erstaunen, dass, um beim deutschen Beispiel zu bleiben, diese Parteien in ihrer Gesamtheit und in einer sonst niemals gezeigten Einigkeit sich über Regelungen des Grundgesetzes erheben, so, als stünde dieses zu ihrer beliebigen Disposition. Kein Mahner aus der politischen Klasse steht auf, keiner klagt den Verfassungsbruch an, ja, es scheint so, als wären sich die meisten der Akteure gar nicht bewusst, auf welch schändlich Weise sie mit dem Grundgesetz umgehen. Dieser Vorwurf bedarf der Erhärtung durch geeignete Beispiele, damit er in seiner ganzen erschreckenden Größe aufrechterhalten werden kann.
So legt der Artikel 20 Grundgesetz die Art und Weise fest, wie der Wille des Souveräns, somit des Volkes, ausgeführt wird, nämlich „durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung“. Damit ist das Prinzip der Gewaltenteilung angesprochen, das im Abendland seit Aristoteles bekannt und für alle Demokratien der westlichen Spielart selbstverständlich sein sollte.

Mangelnde Gewaltenteilung

Doch bereits hier wartet die Wirklichkeit mit einer bösen Überraschung auf. Denn es ist durchgehend üblich, dass, wenn ein Abgeordneter ins Kabinett berufen wird, er sein Parlamentsmandat beibehält. Er nimmt somit in eigener Person Anteil an der legislativen und der exekutiven Gewalt. Mehr noch: Sollte es einmal vorkommen, dass jemand nicht aus dem Parlament in eine Regierung geholt wird, so trägt die entsprechende Partei Sorge, dass der betreffende mit der nächsten Wahl ein Mandat erhält.
Die Trennung von gesetzgebender und ausübender Gewalt hat in Deutschland aufgehört zu bestehen, als wäre von ihr nie die Rede gewesen. Ein Grundpfeiler der europäischen staatsrechtlichen Tradition, ein wesentliches Stück Freiheitsgarantie, ist geschleift wie ein unnützes Stück Mauerwerk. Was aber die Sache noch verschlimmert, ist der Umstand, dass dieser Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung nicht von deren Feinden, sondern von denen erfolgt, die auf sie vereidigt und verpflichtet sind, sie zu hüten.

Das Grundgesetz verliert kein Wort über Fraktionen

Eine weitere ungehörige Üblichkeit im Parlamentswesen betrifft die Unabhängigkeit der Parlamentarier. Diese garantiert der Grundgesetzartikel 38, der festlegt, dass die Abgeordneten „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“ sind. Das bedeutet, ein Fraktionszwang ist verfassungswidrig. Trotzdem bestimmt er den parlamentarischen Alltag, wie durch gelegentliche Ausnahmen deutlich wird. Der Hinweis auf das Gewissen nämlich wird in einer schändlichen Weise dann missbraucht, wenn im Plenum der Fraktionszwang, den es doch gar nicht geben dürfte, offiziell aufgehoben wird, weil es sich bei dem zu beratenden Gegenstand um eine Gewissensfrage handele. Im Normalfall aber, so muss man schließen, wird das Gewissen durch die Fraktionsdisziplin ersetzt.
Dieser Umstand lenkt den Blick auf die Einrichtung von Fraktionen überhaupt. In ihnen sammelt sich die gesamte Macht des Parlaments. Sie sind mit erheblichen Geldmitteln ausgestattet, haben großen Einfluss auf das Wohl und Wehe der Angeordneten, die ihnen angehören, und lenken das Geschehen. Allerdings verliert das Grundgesetz kein einziges Wort über Fraktionen und weist diesen daher auch keinerlei Zuständigkeit oder Machtbefugnis zu.
Diese sind eine Einrichtung nachgeordneter rechtlicher Bedeutung und sind doch geeignet, die Gewaltenteilung auf eine weitere Art außer Kraft zu setzen. Denn durch das personelle Ineinander von Regierung und Parlament verliert dieses völlig die Fähigkeit, seine verfassungsrechtlich verbriefte Aufgabe zu erfüllen und die Regierung zu kontrollieren. Die Fraktionen handeln mit der Regierung aus, was geschehen soll, und die Abgeordneten ohne Charge heben die Hand zur Zustimmung, sobald das von ihnen erwartet wird.

Keine Selbstheilungskräfte

Da vom Grundgesetzartikel 20 bereits die Rede war, noch eine Anmerkung dazu: Landauf, landab hat sich die Überzeugung durchgesetzt, in Deutschland gebe es auf Bundesebene keine Volksabstimmungen, so, wie das in den Ländern der Fall ist. Diese Lesart ist falsch – ob aus Unkenntnis oder bösem Willen, sei dahingestellt. Denn der Artikel 20 bestimmt unmissverständlich, dass die Staatsgewalt „vom Volke in Wahlen und Abstimmungen“ zum Ausdruck zu kommen habe. Doch eine solche Abstimmung hat es nie gegeben, auch nicht bei den großen existentiellen Fragen der Nation, der Wiedervereinigung, der Europapolitik mit der einhergehenden Erosion der Souveränität oder der Einführung des Euro. Zwar gab es einige Stimmen, die bei derlei Gelegenheiten nach einer Befragung des Souveräns gerufen haben, doch wurden diese kurzerhand zum Schweigen gebracht.
Nimmt man nun eine Quersumme aus den beschriebenen Umständen, so wird die Entstehung einer politischen Kaste deutlich, die ihre wesentliche Mühe auf Erhalt und Ausbau der eigenen Macht wendet, und die vergessen hat, von wem sie ihre Macht verliehen bekommen hat und dass dies nur mit dem Vorbehalt des Widerrufs geschehen ist. Da aber alle Parteien, vielleicht mit Ausnahme der AfD, in dieses Geflecht verstrickt sind, gibt es auch keine Hoffnung, dass hier eine Reinigung und Rückbesinnung von innen heraus erfolgen könnte. Denn der Abschied von der Macht ist keine denkbare Möglichkeit für ihre Inhaber.
Der renommierte Verfassungsrechtler Hans Herbert von Arnim fällt ein bedenkliches Urteil: „Hinter der Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das ‚System‘ ist undemokratisch und korrupt. Es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.“

Kolumne von Dr. Florian Stumfall
Erstveröffentlichung PAZ (redaktion@preussische-allgemeine.de)

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