
Florian Stumfall
Politische Beleidigung und ihre Folgen

Die Erweiterung des § 188 StGB
Erweitert wurde hingegen im Jahr 2021 der § 188 StGB, der sich mit Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens befasst. Wenn gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen wird, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und wenn die Tat geeignet ist, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
Diese Erweiterung erfolgte im Rahmen der “Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität”, wobei in dem Gesetzestext implizit unterstellt wird, dass Hasskriminalität ausschließlich von rechts komme.
Konsequenzen für Bürger und Politiker
Diese Rechtslage hat zur Folge, dass sich manche Politiker offenbar regelrecht verfolgt fühlen. Der grüne Wirtschaftsminister Habeck beispielsweise hat binnen dreier Jahre rund 800 Anzeigen gegen missgelaunte Bürger erstattet, die ihrem Unmut Luft gemacht haben. Wenn sich ein Politiker derart oft in seiner Amtsführung behindert sieht, sollte man sich über die daraus resultierenden Konsequenzen nicht wundern.
Ein bekannt gewordenes Beispiel ist der Fall eines Rentners, der im Netz eine Fotomontage weitergeleitet hatte. Diese bezeichnete Habeck in Anlehnung an die Reklame eines Haarshampoos als “Schwachkopf”. Die Folge: Eines Tages stand um 6:15 Uhr die Kriminalpolizei vor der Tür und durchsuchte das gesamte Haus. Der Prozess ist noch anhängig.
So viel zur Sorgfalt der Rechtspflege in Deutschland. Gleichzeitig werden in Berlin 600 Haftbefehle wegen Mordes nicht vollstreckt. Entweder man kann nicht oder man will nicht.
