von ih 02.05.2017 11:50 Uhr

Urteil: Banken müssen das Finanzprodukt kennen, das sie verkaufen

Eine Bank hat die Pflicht, ihren Anlegern eine möglichst vollständige Information über die Eigenschaften der von ihr vorgeschlagenen Geldanlage zu geben. Aus diesem Grund darf sie den Anlegern die anzunehmenden Risiken des Produkts ebenfalls nicht verschweigen. Zu diesem Zweck muss sie selbst eine vollständige und gründliche Kenntnis der vermittelten Produkte haben. Das ist nun in einem Gerichtsurteil offenkundig geworden.

APA (Pfarrhofer)

Das sei, ganz kurz gefasst, das von der Kassation am 3. April 2017 in einem Urteil festgelegte Prinzip. Dieses für die Verbraucherschützer so wichtige Urteil erging in einem Rechtsstreit eines Anlegers gegen eine Genossenschaftsbank im italienischen Friaul, und wurde RA Prof. Massimo Cernigilia betreut, der auch Rechtsbeistand der Südtiroler Verbraucherzentrale ist.

Der Fall

Ein Sparer hatte, noch im Jahr 2000, über 100.000 Euro in Bonds der Gesellschaft Cirio investiert, welche später in Konkurs gegangen war. Der Sparer verlor so die gesamte investierte Summe. Das Landesgericht Pordenone hatte dem Sparer ursprünglich Recht gegeben, aber das Berufungsgericht von Triest hatte das Urteil reformiert, und der Bank recht gegeben. Rechtsanwalt Cerniglia hat das Urteil des Berufungsgerichts vor dem Kassationsgerichtshof angefochten, und der Kassationsgerichtshof hat den Rekurs angenommen.

Unter anderem warf RA Cerniglia der Bank die Verletzung von Art. 26 des Consob-Reglements Nr. 11522/98 vor, welcher den Finanzvermittlern auferlegt, eine angemessene Kenntnis des Finanzprodukts oder -instruments zu erlangen, bevor sie es den Sparern verkaufen oder vermitteln; auch war die Bank laut RA Cerniglia ihren Informationspflichten zum Produkt nicht nachgekommen. Der oberste Gerichthof hat dem Verbraucher Recht gegeben, und diese Verletzungen im spezifischen Fall bestätigt.

Nennenswert sei dabei nicht nur die Pflicht des Vermittlers zur Vorab-Information an die Kunden, welche umfassendst möglich die Eigenschaften der Anlage aufzeigen muss (Buchstabe B des Art. 21 des Finanz-Einheitstexts TUF), sondern auch das vom Gerichtshof festgestellte Prinzip der Pflicht für den Vermittler, sich sorgfältig zu verhalten, was eine Kenntnis der effektiven Eigenschaften des an die Kundschaft zu vermittelnden Finanzprodukts umfasst.

Kennt der Vermittler diese Informationen nicht, und teilt er sie daher den Kundennicht mit, so ergibt sich eine Verletzung der Pflicht, die Kunden angemessen über das Produkt zu informieren (siehe Art. 21 TUF und Art. 28 des Consob-Reglements Nr. 11592/98). Auch die allgemeinen Informationen gemäß „Dokument zu den allgemeinen Risiken“ reichen nicht aus; diese müssen mit spezifischen Ang aben zur vorgeschlagenen Investition vervollständigt werden, sowie es die Anlage 3 des genannten Consob-Reglements verlangt.

Der Kassationsgerichtshof hat schlussendlich festgestellt, dass das zuständige Gericht (Landes- oder Berufungsgericht) genau prüfen muss, ob die Bank dieser Informationspflicht nachgekommen ist. Nur dann könne festgestellt werden, ob sich der Vermittler im Sinne der angemessenen Kenntnis des Produkts und der Weitergabe der Informationen sorgfältig verhalten hat.

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