von apa 08.01.2017 18:00 Uhr

VfGH-Präsident Holzinger plädiert für “Urfom des Wählens”

Der Gesetzgeber sollte bei der geplanten Wahlrechtsreform darauf achten, dass für die Wahlbehörden ohne Probleme vollziehbare Regelungen geschaffen werden – und dass das geheime und persönliche Wahlrecht so gut wie möglich sichergestellt sind. Für das von Teilen der ÖVP geforderte E-Voting wäre eine Verfassungsbestimmung unabdingbar, sagte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger im APA-Interview.

APA

Man sollte sich jedenfalls bemühen, “die Urform des Wählens, also die persönliche Stimmabgabe im Wahllokal, als quantitativ überwiegende Form” zu erhalten, so Holzinger auf die Frage, ob ein zweiter Wahltag sinnvoll wäre. Mit Briefwahl – oder auch E-Voting – könnten die Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechts nicht im selben Ausmaß sichergestellt werden wie bei der Urnenwahl.

Ob beziehungsweise welche Änderungen des Wahlrechts nötig wären, wollte der Präsident des Verfassungsgerichtshofes aber nicht vorgeben: “Es ist nicht Aufgabe des VfGH, dem Gesetzgeber Ratschläge zu erteilen. Unsere Aufgabe ist es nur, sicherzustellen, dass Gesetze eingehalten werden.”

Persönlich hält er es für “schade, dass die klassische Form des Wählens im Wahllokal offenbar als etwas Antiquiertes betrachtet wird” – und dass man heute die Bürger animieren müsse, von ihrem wichtigsten demokratischen Recht Gebrauch zu machen. Die dafür gesuchten neuen Wege der Stimmabgabe – Briefwahl, E-Voting – hätten jedoch “ihre Tücken”. Dass bei der Briefwahl jemand den Wähler beeinflusst, sieht, wen er wählt oder gar an seiner Stelle wählt, könne nicht völlig verhindert werden und liege in der Verantwortung des Wählers selbst.

Um Missbräuche und Manipulationen zu verhindern, habe der Gesetzgeber eine Reihe teils sehr detaillierter Regelungen zur Briefwahl geschaffen. Diese müssten “auf Punkt und Beistrich eingehalten” werden. Dies sei bei der Bundespräsidenten-Stichwahl aber in einem derartigen Ausmaß nicht der Fall gewesen, dass der VfGH die Wahl habe aufheben müssen.

Das umfangreiche Verfahren zur FPÖ-Anfechtung ergab auch keine einfache Handlungsanweisung für die Wahlrechtsreform. Die Zeugen zeichneten, so Holzinger, ein “ambivalentes Bild”: 20 (der insgesamt 113) Bezirkswahlbehörden wurden untersucht, bei sechs stellte sich heraus, dass (von der FPÖ behauptete) Verfehlungen nicht vorkamen und sie gesetzeskonform vorgingen – während ein Teil der 14 anderen behauptete, es sei nicht möglich, die Vorschriften zur Briefwahl-Auszählung einzuhalten. Dies auch in der Frage der Auszählung der Briefwahl schon am Sonntag: Ein Teil habe erklärt, dass dies nicht möglich wäre – während ein Teil zugab, dies zu tun (obwohl erst am Montag ausgezählt werden darf).

Holzinger verteidigte noch einmal die Aufhebung der Hofburg-Stichwahl: Der VfGH treffe seine Entscheidungen nur nach verfassungsrechtlichen Erwägungen, es spiele keine Rolle, wer aus welchen Motiven eine Anfechtung vorbringt: “Wir treffen Entscheidungen auch nicht aus Gefälligkeit gegenüber oder Angst vor einem Anfechtungswerber.”

Dass die Weitergabe von Wahlergebnissen an Medien und Meinungsforscher vor Wahlschluss erst jetzt mit zur Aufhebung führte, liegt laut Holzinger daran, dass diese jahrzehntelange Praxis vorher nie beim VfGH beanstandet wurde. Dieser könne Wahlen aber nur prüfen, wenn und so weit sie jemand anficht.

Der VfGH-Präsident hat in der Vergangenheit wiederholt Strukturreformen eingefordert, etwa eine Neuordnung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern mit Streichung der Doppelgleisigkeiten und Überschneidungen. Diese würden oft aber nicht durchgeführt, “weil der Wähler einschneidende Reformen nicht honoriert”, stellte Holzinger etwa mit Blick auf die Steiermark fest.

Dass diese Reformen nötig wären, sei “Allgemeingut”. Solange aber die Gefahr bestehe, dass Politiker, die Reformen in Aussicht stellen, nicht gewählt werden, “wird dieses Problem bestehen”. In der Demokratie sei mit dem Wahlrecht “letztlich jeder Einzelne verantwortlich dafür, wie es läuft” – aber kaum jemand im konkreten Fall bereit, auf lieb gewordene Gewohnheiten zu verzichten, etwa wenn es darum geht, ein wohnortnahes Spital aus strukturell-ökonomischen Überlegungen zu schließen.

Zu Jahresende geht Holzinger in Pension. Für seine sowie die Nachfolge der Verfassungsgerichtshof-Mitglieder Rudolf Müller und Eleonore Berchtold-Ostermann – alle erreichen heuer das Pensionsalter von 70 Jahren – hofft er, dass zeitgerecht “fachlich exzellente” Bewerber ernannt werden.

Holzinger wird, wie üblich, im September jenen Stellen, die das Vorschlagsrecht für die Nachbesetzung haben, in einem Schreiben mitteilen, dass die Positionen frei werden. Zuständig für die Vorschläge an den (ernennenden) Bundespräsidenten sind die Regierung für Holzingers Posten, der Nationalrat für Müllers Sitz und der Bundesrat für Berchtold-Ostermanns Nachfolge.

“Es wäre sehr zu wünschen, dass jeweils mit 1. Jänner ein Nachfolger die Arbeit aufnimmt”, merkte Holzinger an. Außerdem würde es ihn “sehr freuen”, wenn wie bei allen acht Nachbesetzungen seiner fast zehnjährigen Amtszeit – er ist seit 1. Mai 2008 Präsident – “fachlich exzellente” Bewerber zum Zug kommen.

Namen für Holzingers Nachfolge kursieren bereits: Genannt werden etwa VwGH-Präsident Rudolf Thienel, Ex-Justizministerin Maria Berger (SPÖ) oder die Verfassungsrichter Christoph Grabenwarter und Michael Holoubek.

Die Überwachungswünsche des Innenministers wollte Holzinger im APA-Interview nicht kommentieren, denn ein Gesetz dazu würde wohl beim VfGH landen. Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP) hätte gerne eine umfassende Videoüberwachung – durch die Vernetzung aller privaten sowie der Verkehrs-Kameras der Asfinag -, um möglichst viel Material zur Aufklärung und Vorbeugung von Straftaten und Terrorakten zu bekommen. Dazu wären gesetzliche Regelungen nötig, die – wenn sie denn kommen – “mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Verfassungsgerichtshof anhängig würden”. Deshalb kommentiere er dies nicht, sagte Holzinger.

Zu den Verkehrskameras – konkret der Section Control – gibt es ein VfGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2007. Damals unterstrich der VfGH, dass die Daten jener Autofahrer, die nicht zu schnell fuhren, sofort gelöscht werden müssen.

Der VfGH hat in den vergangenen Jahren zwei neue Aufgaben dazubekommen, die Rolle des Streitschlichters im U-Ausschuss (2014) und die Gesetzesbeschwerde – also den Parteiantrag, der Bürgern ermöglicht, im Zuge eines Gerichtsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung prüfen zu lassen (2015). Beide Neuerungen seien “aus rechtsstaatlicher Sicht uneingeschränkt zu begrüßen” – und in beiden Fällen habe sich gezeigt, dass der VfGH diese Aufgaben in kürzestmöglicher Zeit erfüllt, es also nicht zu großen Verzögerungen kommt. “Wenn es notwendig ist, rasch zu entscheiden, kann das vom VfGH organisiert werden”, verwies Holzinger auch auf die Wahlanfechtungs-Entscheidung binnen der im Gesetz vorgeschriebenen vier Wochen.

Im Hypo-U-Ausschuss habe sich erwiesen, dass mit einer gerichtlichen Entscheidung nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen lange und dem Ansehen der Politik nicht gerade zuträgliche öffentliche Diskussionen vermieden werden können – etwa über die Frage der vom Finanzministerium übermittelten “geschwärzten” Akten.

Die neue Möglichkeit für Parteien, sich auch in Straf- und Zivilverfahren direkt an den VfGH zu wenden, wurde 2015 321 und 2016 220 Mal genützt. Der weitaus größte Teil betraf dabei Gesetzesprüfungen, nur wenige Verordnungen. Auch diese Entscheidungen treffe der VfGH “innerhalb kürzester Zeit. Die Befürchtungen, Verfahren würden damit verzögert, sind völlig haltlos”, betonte Holzinger.

Jetzt
,
oder
oder mit versenden.

Es gibt neue Nachrichten auf der Startseite