„Nach 18 Monaten kann Haus an Bank übergehen“
Dieses Prinzip gelte nur bei nicht erfolgter Zahlung der Monatsraten, nicht aber bei verspäteter Zahlung. Die Übertragung der Immobilie, welche die reale Garantie für den Vertrag darstelle (oder der Verkauf erzielten Erträge), bewirke eine vollständige Löschung der Schuld des Verbrauchers in Bezug auf den Kreditvertrag.
Der Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie und die Höhe der Restschuld müssten im Verhältnis zueinander stehen. Sollte das Kreditinstitut durch den Verkauf einen Mehrwert erwirtschaften, so müsse dieser dem Schuldner erstattet werden. Ein von beiden Parteien oder vom zuständigen Gericht ernannter, unabhängiger Gutachter beurteile im Falle der Säumigkeit des Darlehensnehmers den Wert der Immobilie in einem Gutachten.
Die Anti-Insolvenz-Klausel
Die „Anti-Insolvenz-Klausel“ muss ausdrücklich als explizite Vereinbarung im Darlehensvertrag zwischen Bank und Verbraucher festgehalten werden. Bei Abschluss des Vertrages muss den VerbraucherInnen der kostenloser Beistand eines Beraters garantiert werden, welcher ihn genau über Vor- und Nachteile informiert. Achtung: Das Kreditinstitut darf den Abschluss des Kreditvertrages nicht von der Unterschrift dieser Klausel abhängig machen.
Die „Anti-Insolvenz-Klausel“ darf nur in Kreditverträgen angeführt werden, welche ab dem 1 Juli 2016 abgeschlossen wurden. Für alle anderen gelten die vorher bestandenen Regeln. Es ist ausdrücklich untersagt, diese Klausel bei Surrogationen einzufügen.
Was die Verbraucherschützer empfehlen
Der Rat an die Verbraucherzentrale an die Verbraucher lautet daher: kritisch abwägen, ob diese Klausel in den Vertrag aufgenommen werden soll.
Da sie für die Bank wesentlich mehr Sicherheiten bringe, sollte sich die Unterzeichnung der Klausel bei den wirtschaftlichen Bedingungen zu Gunsten der Darlehensnehmer niederschlagen.