Gastbeitrag von

Pius Leitner

16.09.2026

Parteiinteressen im Wahlgesetz

Wer noch immer nicht verstanden hat, dass es bei den diversen Südtirol betreffenden Wahlgesetzänderungen vorrangig um Parteiinteressen ging und geht, hat es nun schwarz auf weiß. Alessandro Urzi’s Aussage, der SVP stünden drei Mandate in der Kammer zu, könnte es nicht klarer bestätigen.

Wahlrecht als Machtinstrument: Bei der Gestaltung der Wahlgesetze geht es oft mehr um Parteiinteressen als um echten Minderheitenschutz (Symbolbild: UT24/mag/KI-generiert).

Der Minderheitenschutz wird missbraucht, um parteipolitische Wünsche zu befriedigen. Das ist nicht neu, die SVP hat es mit allen Regierungen so gemacht, egal ob mit Links oder mit Rechts. Es geht und ging in erster Linie stets darum, die eigenen Schäfchen ins Parlament zu bringen.

Weder der SVP noch irgendeiner anderen Partei stehen Mandate zu; diese werden immer noch in einer Wahl ermittelt. Ein demokratisches Wahlgesetz hat die Aufgabe, allen wahlwerbenden Gruppierungen den Zugang zu den Mandaten zu ermöglichen.

Der Versuch der SVP, den schwindenden Zuspruch mit einer Absenkung der regionalen Hürde von 20 auf 15 Prozent (bedeutet von 40 auf 30 Prozent in Südtirol) auszugleichen und damit ein drittes Mandat in der Kammer zu „retten“, ist ein weiterer Offenbarungseid.

Einen einzigen Kammer-Wahlkreis für Südtirol!

Die SVP sollte sich endlich darum bemühen, wie den Freiheitlichen übrigens einmal sogar schriftlich versprochen, dass Südtirol für die Kammerwahl einen einzigen Wahlkreis bildet, in dem seine ihm zustehenden Mandate nach dem reinen Verhältniswahlrecht ohne Hürden und mit Vorzugsstimmen vergeben werden.

Dass die SVP über die Köpfe der Menschen Politik macht, gilt für die anstehende Reform insgesamt wie auch für die Einteilung der Senatswahlkreise im Besonderen. Ich sehe im Urzi‘-Vorschlag zwar keine Verletzung des Minderheitenschutzes (der Geist der Paketmaßnahme 111 bleibt doch gewahrt), aber die Vorgangsweise hinter dem Rücken der Betroffenen spricht Bände. Die Umsetzung ist mit Gesetz 422/1991 erfolgt und die Umsetzungsmaßnahme ist von Italien auch Österreich notifiziert worden. Damit dürfte eine Abänderung des Senatswahlkreises nur mehr im Einvernehmen mit Österreich erfolgen.

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