Gewässer: Land erinnert an Abstände im Bannstreifen

Gewässer zählen zu den wichtigsten Lebensgrundlagen und stehen daher unter besonderem Schutz. Viele Fließgewässer sind als sogenanntes Öffentliches Wassergut ausgewiesen und fallen in den Zuständigkeitsbereich der Wildbachverbauung. Entlang dieser Gewässer gilt beidseitig ein zehn Meter breiter Bannstreifen. In diesem Bereich sind Eingriffe nur nach vorheriger Prüfung und Genehmigung erlaubt.
„Die Bannstreifen entlang der Gewässer müssen freigehalten werden, die Vorschriften sind strikt einzuhalten“, betont die zuständige Fachstelle. Nur so sei gewährleistet, dass Einsatzkräfte des Zivilschutzes, der Wildbachverbauung sowie Berufs- und Freiwillige Feuerwehren bei Hochwasser rasch handeln können. Freie Dämme und Böschungen seien entscheidend, um Menschen, Infrastrukturen und Kulturgüter zu schützen.
Konkret gelten klare Mindestabstände: Wer innerhalb des Bannstreifens Material lagert, muss mindestens fünf Meter Abstand vom Uferbereich einhalten.
Für Pflanzungen von Bäumen, Hecken oder Sträuchern – einschließlich Stützgerüsten und Verankerungen – beträgt der Mindestabstand vier Meter. Maßgeblich für die Messung ist die Uferoberkante oder der Böschungsfuß. Sämtliche Maßnahmen in diesem Schutzbereich müssen dem Landesamt vorgelegt und von dort genehmigt werden.
Die Verantwortung für das öffentliche Wassergut liegt seit 1973 beim Land. Mit dem Zweiten Autonomiestatut ging das Eigentum vom Staat an Südtirol über. Seither regelt das Land Verwaltung, Nutzung, Kontrolle und Schutz der öffentlichen Gewässer. Ziel bleibt, die Sicherheit im Gefahrenfall zu gewährleisten und die natürlichen Wasserläufe langfristig zu sichern.






