von lif 14.11.2025 13:46 Uhr

Mehrsprachige Skilehrer werden in Zukunft belohnt

In Zukunft erhalten Kandidaten der Eignungsprüfung zum Skischulassistenten einen Fremdsprachen-Bonus: Dies ist die wesentliche Neuerung bei den Änderungen der Kriterien zu Aus- und Fortbildungskursen für Skischulassistenten, Skilehrer, der die Landesregierung heute (14. November) auf Vorschlag von Tourismuslandesrat Luis Walcher zugestimmt hat.

Foto: IDM Südtirol Alto Adige/Alex Filz

„Skilehrer sind eine der besten Visitenkarten Südtirols“, betont Landesrat Walcher: „Eine gediegene Ausbildung ist der wichtigste Grundpfeiler des allseits anerkannten Skilehrerberufs. Angesichts der stetig zunehmenden Zahl ausländischer Gäste ist es mir wichtig, die Kenntnis von Sprachen zu fördern und zu unterstützen.“ Den Kandidaten der Eignungsprüfung für die Zulassung zum Ausbildungskurs für Skischulassistenten wird künftig ein Zusatzpunkt von 0,50 für jede mittels anerkanntem Zertifikat nachgewiesene Kenntnis einer Sprache – ausgenommen die Sprache laut eigener Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung im Falle von Deutsch, Italienisch und Ladinisch – vergeben, mindestens auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, bis maximal zwei Punkte, was vier Sprachen entspricht, berichtet das LPA in einer Mitteilung. 

Weitere Anpassungen

Neben der Neuheit Fremdsprachen-Bonus wurden Anpassungen praktischer-technischer Natur genehmigt: So ist nun etwa vorgesehen, dass eine Nachprüfung nicht nur für die theoretischen Prüfungen, sondern auch für die praktischen und didaktischen Prüfungen möglich ist. Um eine umfassendere und vollständigere Bewertung zu ermöglichen, werden in den praktischen und didaktischen Prüfungen nicht nur die praktischen und didaktischen Kompetenzen beurteilt, sondern auch die jeweiligen technisch-didaktischen und didaktisch-methodischen Fähigkeiten. Das Mindestalter für die Zulassung zur Eignungsprüfung für die Zulassung zum Ausbildungskurs für Skischulassistenten in der Disziplin Langlauf wird auf die Vollendung des 18. Lebensjahres bis Ende des Jahres, in dem die Eignungsprüfung abgelegt wird, angehoben.

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