Arbeiten bis 70: Land will Erfahrung nutzen

Im Jahr 2024 sind 407 Mitarbeiter der Landesverwaltung in den Ruhestand getreten. 44 der Pensionierten waren sogar mehr als 40 Jahre im Landesdienst tätig, teilt das LPA mit.
Wissen für die Zukunft sichern
Schon bisher hätten sich immer wieder Mitarbeiter nach dem Erreichen der Höchstaltersgrenze gemeldet, um ihre Bereitschaft zur Weiterarbeit zu signalisieren. „Viele engagierte Mitarbeiter haben dazu beigetragen, die Landesverwaltung weiterzuentwickeln und sind bereit, ihr Wissen weiterzugeben. Mit der neuen Regelung sichern wir für die Landesverwaltung wertvolle Kompetenzen für die Zukunft“, erklärt Personal- und Arbeitslandesrätin Magdalena Amhof. Zugleich könnten viele erfahrene Mitarbeiter durch Arbeit weiter einen sinnstiftenden Beitrag für die Gesellschaft leisten, so die Landesrätin.
Hintergrund der neuen Regelung ist die kürzlich von der Landesregierung angepasste Verordnung über die Aufnahme in den Landesdienst. Damit wird die Altersgrenze an die staatliche Rechtslage angepasst: Die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ab 2025 mit 67 Jahren. Gleichzeitig wird nun aber die Möglichkeit geschaffen, in begründeten Fällen eine Weiterbeschäftigung bis 70 Jahre zu ermöglichen – etwa zur Einarbeitung neuer Kollegen oder im Rahmen einer Tutorentätigkeit. Bei der Weiterarbeit wird das bestehende Arbeitsverhältnis unverändert fortgeführt. Damit bleiben die bisherigen Bedingungen gleich, zum Beispiel auch die Kündigungsfristen.
Klar definierte Voraussetzungen für Arbeit bis 70
Die Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung sind klar geregelt: Mitarbeiter müssen in den zwei Jahren vor dem Erreichen der Höchstaltersgrenze eine ausgezeichnete oder hervorragende Leistungsbeurteilung erhalten haben. Die Verlängerung erfolgt jeweils für ein Jahr und kann bis zu dreimal beantragt werden – also maximal bis zum 70. Lebensjahr. Eine Weiterbeschäftigung ist jedoch nur möglich, wenn ein konkreter Bedarf seitens der Verwaltung besteht und die betroffene Person zustimmt. Für Tutorentätigkeiten kann die Weiterbeschäftigung auch außerhalb des regulären Stellenplans erfolgen; dafür wird ein eigenes Kontingent festgelegt.






