Verfassungsgericht kippt Corona-Strafen der Südtiroler Landesregierung

Maskenpflicht im Freien war unzulässig
Konkret erklärte das Höchstgericht unlängst die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes Nr. 4/2020 – das die Maskenpflicht im Freien regelte – für unzulässig, da sie für das Ausgangsverfahren als unerheblich angesehen wurde.
Begründet wurde dies damit, dass die im konkreten Fall angefochtene Geldstrafe auf Grundlage staatlicher Vorschriften ausgesprochen worden sei. Damit änderte das Gericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil Nr. 50/2024).
Südtiroler Landesregierung nicht zuständig
Aus Sicht von Renate Holzeisen sei damit klar: Das Land Südtirol habe gar nicht die Befugnis gehabt, solche Strafen zu verhängen. Das entsprechende staatliche Gesetz – das Gesetzesdekret Nr. 19 vom 25. März 2020 – sehe ausdrücklich vor, dass Verstöße gegen Maskenpflichten nur vom zuständigen Präfekten sanktioniert werden dürfen.
„Wenn der staatliche Gesetzgeber ausdrücklich eine bestimmte Behörde für die Verhängung der Geldstrafe vorsieht, darf keine andere Behörde sich diese Befugnis anmaßen“, so Holzeisen. Die vom Generalsekretariat der Provinz erlassenen Strafen seien daher mangels Zuständigkeit rechtswidrig gewesen.
Verfahren werden wieder aufgenommen
Die Anwältin und Landtagsabgeordnete von Vita kündigt an, nun zahlreiche während der Pandemie ausgesetzte Gerichtsverfahren wiederaufzunehmen. Ziel sei es, in jedem einzelnen Fall die Unzuständigkeit der Provinzverwaltung feststellen zu lassen und die Sanktionen aufzuheben.
Renate Holzeisen kündigt zudem an, weiterhin auf eine verfassungsrechtliche Überprüfung der staatlichen Maskenpflicht zu drängen. Diese sei unverhältnismäßig gewesen, da es „keinen wissenschaftlichen Beweis“ für eine Wirksamkeit chirurgischer Masken im Freien gebe.
Konsequenzen für viele Betroffene
Sollte sich die Argumentation Holzeisens auch vor den ordentlichen Gerichten durchsetzen, könnten zahlreiche Verwaltungsstrafen, die in Südtirol während der Corona-Zeit ausgestellt wurden, aufgehoben werden.
Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes könnte somit zur juristischen Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen auf Landesebene beitragen – und für die Landesregierung unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen.






