von ih 07.05.2025 09:49 Uhr

Private Strafzettel auf Parkplätzen oft nicht rechtens

Immer häufiger erhalten Autofahrer nach dem Parken bei Einkaufszentren Zahlungsaufforderungen wegen angeblicher Zeitüberschreitungen. Die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) stellt klar: Diese „Strafzettel“ stammen nicht von staatlichen Behörden und haben deshalb auch keine offizielle rechtliche Grundlage wie ein Bußgeld der Polizei.

Symbolbild von Florian Pircher auf Pixabay

Privatfirmen ohne hoheitliche Befugnis

Reinhard Bauer, Rechtsberater der VZS, erklärt: „Nur öffentliche Stellen dürfen Bußgelder verhängen – private Betreiber hingegen nicht.“

Wer auf einem privaten Parkplatz gegen die Nutzungsbedingungen verstößt, könne zwar zivilrechtlich belangt werden, etwa durch Vertragsstrafen – diese müssen aber bestimmten Voraussetzungen genügen, um rechtlich gültig zu sein.

Zahlreiche Beschwerden wegen intransparenter Forderungen

In der Praxis sieht das oft anders aus: Verbraucher berichten von Forderungen, die häufig durch private Sicherheitsdienste oder Inkassounternehmen zugestellt werden. Besonders kritisch sieht die VZS die Situation auf einem Parkplatz an der Drususallee in Bozen.

Dort ist das Parken zwar für eineinhalb Stunden kostenlos, doch die Bedingungen dafür sind kaum ersichtlich. Die Einfahrt ist schrankenlos, Hinweisschilder sind schlecht platziert, und auch über Videoüberwachung und Datenschutz wird nicht informiert.

„In solchen Fällen ist die Rechtslage eindeutig“, betont Bauer. „Fehlen gut sichtbare und verständliche Hinweise an der Einfahrt, sind Vertragsstrafen in der Regel nicht durchsetzbar.“

Ähnliche Fälle mit positivem Ausgang für Verbraucher

Ein vergleichbarer Fall im italienischen Modena, bei dem die gleiche Betreiberfirma aktiv war, endete zugunsten der Verbraucher: Nach Einschaltung der Gemeinde wurden die gezahlten Beträge vollständig zurückerstattet.

Was tun bei einer Zahlungsaufforderung?

Die VZS rät, eine erhaltene Forderung genau zu prüfen. Wichtig: Es handelt sich dabei nicht um ein offizielles Strafmandat, sondern um eine zivilrechtliche Forderung.

Liegt keine beweiskräftige Zustellung (z. B. per Einschreiben) vor, muss der Erhalt nicht anerkannt werden. Zudem sollten Betroffene Nachweise des angeblichen Verstoßes verlangen – etwa Fotos.

Verbraucherzentrale schaltet Aufsichtsbehörde ein

Gunde Bauhofer, Geschäftsführerin der VZS, kündigt an, die Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt einzuschalten:

„Es ist nicht akzeptabel, dass Konsumenten ohne klare Information sofort mit Vertragsstrafen konfrontiert werden. Wir halten diese Praxis für unzulässig und werden prüfen lassen, ob es sich um eine unlautere Handelspraktik handelt.“

Fazit

Wer auf privaten Parkplätzen eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte diese keinesfalls ungeprüft begleichen. Die rechtliche Lage spricht häufig gegen die Betreiber – besonders, wenn es an Transparenz mangelt.

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