Neues Gesetz: Rasche Entnahme von Wolf und Bär nun möglich

Zentrale Elemente seien dabei die Einrichtung eines unabhängigen, weisungsfreien Fachkuratoriums, das das Verhalten von großen Beutegreifern laufend beurteilt und Maßnahmen bis hin zur Entnahme empfiehlt. Ein weiterer Eckpfeiler sei die Ausweisung von Weideschutzgebieten, also nicht schützbaren Almen, sowie Almgebieten, in denen Herdenschutzmaßnahmen machbar sind, bestätigt das Presseamt des Landes Tirol. Das öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung der Almflächen wurde nun gesetzlich verankert.
„Wir sind die ersten in Österreich"
„Wir sind die ersten in Österreich, die diesen Weg gehen und betreten damit Neuland. Wir reizen alle Spielräume aus, die uns der EU-Rechtsrahmen auf Landesebene bietet. Wir wollen insbesondere jenen Almen einen Perspektive bieten, auf denen Herdenschutz nicht umsetzbar ist“, sieht LHStv Josef Geisler Tirol in einer Pionierrolle.
Unabhängig davon müssten die Bemühungen auf europäischer Ebene hinsichtlich der Anpassung des Schutzstatus insbesondere des Wolfes in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Berücksichtigung der in Europa einzigartigen Almwirtschaft intensiv fortgesetzt werden.
Unter der Federführung Tirols
Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung soll demnächst der Regierungsbeschluss für die Geschäftsordnung des Kuratoriums erfolgen, berichtet das Presseamt. „Eine informelle Sitzung des Gremiums hat bereits stattgefunden. Unterlagen zur Beurteilung der Situation wurden übermittelt“. Unter der Federführung Tirols habe auch bereits eine österreichweite Arbeitsgruppe zur Erarbeitung und Festlegung von einheitlichen Parametern für die Ausweisung von Weideschutzgebieten getagt.
Tiere werden von der 'jaglichen Schonzeit' ausgenommen
Die Landesregierung als Kollegialorgan folge den Empfehlung der Experten und stelle dann in einer Verordnung umgehend fest, dass von einem bestimmten Wolf oder Bären eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder eine unmittelbare, erhebliche Gefahr für Weidetiere ausgeht, erklärt das Land Tirol. „Die Jagdbehörde nimmt in weiterer Folge einen bestimmten Wolf oder Bär per Bescheid von der jagdlichen Schonzeit aus“.






