von ca 09.03.2021 20:48 Uhr

Landesregierung genehmigt Richtlinien für Bienenstände

Für neue Bienen- oder Lehrbienenstände ist eine Baugenehmigung nötig. Das sehen die heute genehmigten Richtlinien vor. Nur Wanderbienenstöcke sind davon ausgenommen.

Foto: unsplash.com

Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am Dienstag die Richtlinien für die Errichtung von Bienenständen und Lehrbienenständen gutgeheißen. „Das ist ein wichtiger Schritt für die Imkerei in Südtirol“, unterstreicht Landesrätin, Maria Hochgruber Kuenzer, die den Beschluss eingebracht hat.

„Mit dieser Maßnahme unterstützen wir die 3441 Imker in unserem Land, die mit Freude und großem Einsatz ihrer Arbeit nachgehen.“ Der Beschluss sei im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes und fördere einen Bereich, der in den letzten Jahren auf lokaler wie internationaler Ebene zu leiden hatte: Die Bienen gelten als gefährdete Art und die Anzahl der Imker ist auch in Südtirol im Sinken.

Sonderbestimmungen in Naturparken oder landschaftlichen Bannzonen

Das Landesgesetz „Raum und Landschaft“ erlaubt die Errichtung von Bienenständen und Lehrbienenständen. Wo diese errichtet werden können, ist im Landschaftsplan der Gemeinde festgelegt. In besonderen Schutzgebieten wie zum Beispiel in Naturparken oder landschaftlichen Bannzonen gelten die dortigen Sonderbestimmungen über die zulässigen Bautätigkeiten.

Wanderbienenstände von Regelung ausgenommen

Bei der Errichtung von Heimbienenständen handelt es sich um eine Neubaumaßnahme, die einer Baugenehmigung unterliegt. Dies gilt sowohl für fix am Boden verankerte Bauten, als auch für Leichtkonstruktionen, die dauerhaft für die Bienenhaltung genutzt werden.

Keine Baugenehmigung und keine landschaftsrechtliche Genehmigung hingegen benötigen die Wanderbienenstände, deren Standort im Laufe eines Jahres ein oder mehrere Male gewechselt wird. Dem Antrag um Baugenehmigung ist ein positives Gutachten des Südtiroler Imkerbundes beizulegen.

Zu den Voraussetzungen

Die antragstellende Person muss im Eigentum des Grundstücks sein oder seine Verfügbarkeit für mindestens zehn Jahre nachweisen und zum Zeitpunkt des Bauantrags mindestens zehn Bienenvölker besitzen und betreuen. Diese müssen beim überbetrieblichen Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs gemeldet sein.

Bienenstände oder Lehrbienenstände dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Sobald die Bienenhaltung aufgelassen wird, ist das Bauwerk abzubrechen.

Bauliche Eigenschaften

Der Heimbienenstand darf eine Bruttofläche von zwanzig Quadratmetern und eine Gebäudehöhe von 2,50 Metern nicht überschreiten. Mit Ausnahme des Unterbaus muss er aus Holz erbaut sein. Die Bienenstöcke müssen im Bienenstand untergebracht werden. Sofern der Platz darin aufgrund der großen Anzahl von Bienenstöcken nicht ausreicht, können einige davon auch im Außenbereich abgestellt werden.

Lehrbienenstände weisen eine Bruttofläche von maximal fünfzig Quadratmetern, eine Gebäudehöhe von maximal 3,50 Metern auf und verfügen über einen Sanitärraum (Nasszelle) von mindestens drei Quadratmetern sowie über einen getrennten Bereich innerhalb des Gebäudes für mindestens zehn Bienenvölker.

Wanderbienenstände werden nur vorübergehend an einem Standort abgestellt und können aus mehreren Bienenstöcken bestehen, die auf einer Plattform oder auf einem für den Verkehr zugelassenen Anhänger angeordnet sind. Eine Regenschutzvorrichtung ist ebenfalls zulässig.

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