von ih 02.08.2019 10:44 Uhr

Parkplätze: Höhenbegrenzer für Wohnmobile nicht erlaubt

Das Regionale Verwaltungsgericht Trentino-Südtirol hat im Frühjahr 2019 geurteilt, dass die Höhenbegrenzer auf dem Parkplatz vor dem „Haus des Apfels“ in Terlan nicht zulässig sind und daher entfernt werden müssen.

Symbolbild

Mit diesen Höhenbegrenzern sollte die Zufahrt zum Parkplatz für Fahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 2,10m verhindert werden. Ein Teil des Parkplatzes war exklusiv für Autos reserviert, und Campingfahrzeuge waren von der Nutzung komplett ausgeschlossen worden.

Die nationale Camper-Vereinigung hatte die Gemeinde Terlan dazu aufgefordert, die Höhenbegrenzer zu entfernen, stieß dabei jedoch auf taube Ohren. Daraufhin reichte die Vereinigung Rekurs beim Regionalen Verwaltungsgericht ein, um jene Verfügung der Gemeinde anzufechten, mit welcher die Installation der Höhenbegrenzer veranlasst worden war. Das Verwaltungsgericht entschied mit Urteil 69/2019 im Sinne der Camper-Vereinigung.

Im Urteil verweist das Richterkollegium auf mehrmalige Stellungnahmen durch das Transport-Ministerium, welche alle unterstreichen, dass zwischen einem Wohnmobil und einem Auto in diesem Kontext kein Unterschied bestehe; auch die Straßenverkehrsordnung (GvD. 285/1992, Art. 185 1. Abs. ff) stellt klar, dass die Wohnmobile in Bezug auf Zirkulation auf den Straßen und die Gültigkeit der Verbote den gleichen Normen wie alle anderen Fahrzeuge unterworfen sind. Auch ist das Parken eines Wohnmobils (an erlaubten Plätzen), so es nur mit den Rädern auf dem Boden aufliegt, und keine Emissionen außer jenen des mechanischen Antriebs verursacht, nicht als „Kampieren“ einzustufen.

Der Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Südtirol, Walther Andreaus, meint zum Urteil: „Die Bürger werden zu Recht angehalten, sich an die Regelungen laut Straßenverkehrsordnung zu halten – doch dies muss umso mehr auch für Gemeinden und öffentliche Verwaltungen im Allgemeinen gelten. Doch viele Gemeindeverwaltungen scheinen auf diesem Auge blind, und diskriminieren Wohnmobile auf öffentlichen Parkplätzen mittels Barrieren und Verbotsschildern. Leider ist der Zugang zum Recht für die Bürger mit beträchtlichem Aufwand verbunden, und daher bleiben illegale Verhaltensweisen oft ungesühnt. Dies untergräbt das Vertrauen in die Verwaltung beträchtlich.“

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  1. 03.08.2019

    Zum Artikel, Sie sollen ihren Platz sauber verlassen, wo Sie Parken ist mir egal

  2. Tom
    02.08.2019

    Geteilter Meinung zu was ? Meinem Kommentar oder dem Artikel. ?

  3. Diandl
    02.08.2019

    Die tollsten Camper sind die, die ihren Wagen quer über drei Stellplätze parken. Da in allen Süd-Tiroler Gemeinden bekanntlich ein Überangebot an Parkplätzen herrscht, ist es ja egal, ob sie nun zwei oder drei Plätze brauchen.


  4. 02.08.2019

    Da kann man geteilter Meinung sein, wenn ich mir den Prader-Platz in Meran neben Bahnhof anschaue, dann sind die Camper die grössten “Fokn” die dort ihren Müll auf den Gehsteig werfen, owohl Müllcontainer augfgestellt sind

  5. Tom
    02.08.2019

    Das Urteil ist eine Frechheit ! Ein Wohnmobil mit einem normalen PKW gleichzusetzen ist schon von der benötigten Abstellfläche ein Unding. Wir hoffen die Gemeinde hat ein Widerspruchsrecht und geht in Berufung.

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