von wk 28.10.2026 06:16 Uhr

Walcher: Keine Blankogenehmigung für Jäger auf gesperrten Wegen

Der Landesrat verteidigt die neue Regelung zur Nutzung von Forst- und Interessentschaftswegen. Fahrgenehmigungen seien begrenzt und an gesetzliche Voraussetzungen gebunden.

Jungjägerin, © Ernst Rudigier

Für Jäger gibt es keine pauschale Erlaubnis, gesperrte Forst- und Interessentschaftswege zu befahren. Das stellt Landwirtschafts-, Forstwirtschafts- und Tourismuslandesrat Luis Walcher in seiner Antwort auf eine Landtagsanfrage von Myriam Atz, Sven Knoll, Hannes Rabensteiner und Bernhard Zimmerhofer klar.

Gesetzesänderung gilt für gesperrte Wege

Grundlage der Regelung ist das Landesgesetz Nr. 7 vom 13. Juli 2026. Damit wurden Bestimmungen des Landesgesetzes Nr. 10/1990 geändert. Betroffen sind laut Walcher Wege, für die ein Fahrverbot gilt und die entsprechend beschildert sind. Ob ein Weg öffentlich gefördert wurde, spiele dabei keine Rolle.

Fahrten zeitlich und zahlenmäßig begrenzt

Die Zahl der Fahrgenehmigungen sei gesetzlich begrenzt und richte sich bereits seit 1990 nach der Höhe des Abschussplans im jeweiligen Jagdrevier. Die Fahrten seien zudem auf höchstens fünfeinhalb der insgesamt neun Jagdmonate beschränkt. Erlaubt seien sie unter anderem zur Erfüllung der Abschusspläne und zum Abtransport erlegten Wildes.

Mit der Gesetzesänderung werde ausdrücklich festgehalten, dass erlegtes Wild mit einer entsprechenden Genehmigung abtransportiert werden darf. Ziel sei außerdem, den Beitrag der Jagd zum Forstschutz anzuerkennen und die Erfüllung der Abschusspläne zu erleichtern, so Walcher.

Eigentümer können Durchfahrt untersagen

Grundeigentümer können die Durchfahrt grundsätzlich schriftlich und mit Angabe der Gründe untersagen. Ausgenommen sind Personen, die von Rechts wegen zur Durchfahrt berechtigt sind, sowie Personen, die im öffentlichen Interesse mit der Erfüllung von Abschussplänen beauftragt sind – sofern das zuständige Forstinspektorat die Notwendigkeit einer Regulierung des Wildbestandes festgestellt hat.

Verursacher haften für Schäden

Für Schäden an Dritten hafte der Fahrzeuglenker, für Schäden an Wegen oder Anlagen der Verursacher. Die ordentliche Instandhaltung liege in der Regel bei den Grundeigentümern.

Walcher weist die Annahme zurück, dass die Gesetzesänderung automatisch zu zusätzlichem Instandhaltungsaufwand führe. Gegen die Regelung oder ihre Anwendung könne der Rechtsweg beschritten werden.

 

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