Kritik an geplanter Neuregelung der Sterbehilfe

Notwendig wurde die geplante Novelle des seit Jänner 2022 gültigen Sterbeverfügungsgesetzes wegen eines Entscheides des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) von Ende 2024. Das Sterbeverfügungsgesetz ermöglicht sterbewilligen Personen, ihr Leben durch assistierten Suizid („Hilfeleistung zum Suizid“) zu beenden.
Der VfGH hatte Ende 2024 jene Regelung aufgehoben, die vorsah, dass die Sterbeverfügung nach einem Jahr erneuert werden muss – und dass dabei das gesamte aufwendige Prozedere des Erstantrags jeweils erneut durchlaufen werden muss.
Für eine Reparatur setzte der VfGH eine Frist bis 1. Juni 2026, diese ist bereits abgelaufen. Daher gelten aufrechte und neue Sterbeverfügungen derzeit unbegrenzt.
Verfügungen sollen weiter nur ein Jahr gelten
Vorgeschlagen wird im vorliegenden Entwurf der Regierung, dass Sterbeverfügungen weiterhin nur für ein Jahr Gültigkeit besitzen. Allerdings sollen sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren in einem „vereinfachten Verfahren“ erneuert werden können.
Während bei der Erstantragstellung zwei Ärzte, einer davon mit palliativmedizinischer Qualifikation, Aufklärung leisten müssen, und die Verfügung schriftlich bei einem Notar oder der Patientenvertretung zu errichten ist, soll die vereinfachte Erneuerung entweder nur vor einer ärztlichen Person oder vor einer dokumentierenden Person (Notar oder Patientenvertretung) erfolgen können.
Gesellschaft für humanes Lebensende will längere Frist
Der Gesellschaft für humanes Lebensende (ÖGHL) geht diese Regelung zu wenig weit. Trotz des einfacheren Prozesses würde für sterbewillige Personen nach einem Jahr ein „erheblicher organisatorischer und zeitlicher Aufwand“ entstehen, „der auch finanzielle und psychische Belastungen mit sich bringt“. Die ÖGHL verwies zum Vergleich auf Patientenverfügungen, die grundsätzlich acht Jahre wirksam sind. Die Gesellschaft regt daher an, die Wirksamkeitsdauer der Sterbeverfügung auf zumindest zwei Jahre zu verlängern, „was eine deutliche Erleichterung für sterbewillige Personen in existenziellen Ausnahmesituationen darstellen würde“.
„Gänzlich ungelöst“ bleibe ein „zentraler Reformbedarf“, so die ÖGHL: Problematisch sei, dass ein legal durchgeführter assistierter Suizid auch in Zukunft dem „natürlichen Tod“ nicht gleichgestellt ist. Das führe in der Praxis oftmals dazu, dass Angehörige und Hilfeleistende trotz korrekter Erfüllung aller rechtlichen Vorgaben mit polizeilichen Ermittlungen konfrontiert werden, so die Kritik. Gleichzeitig begrüßte die ÖGHL ausdrücklich, dass der Entwurf eine vereinfachte Erneuerung vorsieht: „Dies stellt eine Erleichterung für Menschen in extrem belastenden Situationen dar.“
Bischofskonferenz mit genereller Ablehnung
Die Österreichische Bischofskonferenz erklärte dazu, man nehme die Novelle zum Anlass, die Kritik am Sterbeverfügungsgesetz und an der Straflosigkeit der Mitwirkung an der Selbsttötung erneut zu bekräftigen. „Menschliches Leben verdient den uneingeschränkten, auch strafrechtlichen, Schutz bis zu seinem natürlichen Ende.“
Die vorgesehene Regelung gehe „deutlich über die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs hinaus“ und erweise sich als „überschießend und unsachlich“, so die Bischofskonferenz. Denn der VfGH habe in seinem Erkenntnis mehrfach ausdrücklich betont, dass ein vereinfachtes Verfahren nur „unmittelbar nach Ende der Wirksamkeit“ der Sterbeverfügung geboten sei. In „völliger Außerachtlassung dieser Vorgabe“ habe der Gesetzgeber nun ein Verfahren geschaffen, das es ermöglicht, die Sterbeverfügung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab ihrer Errichtung beliebig oft zu erneuern.
„Sachgerecht“ im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs wäre es laut Bischofskonferenz, anstelle der geplanten Regelung bloß eine einmalige Erneuerungsmöglichkeit binnen einer bestimmten Frist vorzusehen (nach erstmaligem Ablauf der Wirksamkeit der Sterbeverfügung).
Kritik an fehlendem Mehraugenprinzip
Kritisch gesehen wird in mehreren Stellungnahmen das fehlende Mehraugenprinzip bei der Erneuerung der Sterbeverfügung. Die Bischofskonferenz verwies darauf, dass künftig die Erneuerung nur mehr vor einer dokumentierenden Person zu erfolgen hat oder alternativ dazu unmittelbar durch den Arzt, der die erforderliche Bestätigung ausgestellt hat.
Auch die Rechtsanwaltskammer und die Tiroler Landesregierung kritisierten diesen Punkt. Seitens der ARGE Patienten- und Pflegeanwälten hieß es, man lehne eine Vermischung der Rollen von ärztlichen und dokumentierenden Personen bei der Erneuerung von Sterbeverfügungen ab.
Kritik an kurzer Begutachtungsfrist
Kritik an der kurzen Begutachtungsfrist des Gesetzes kam von mehreren Seiten, etwa der Tiroler Landesregierung, dem Seniorenrat oder auch der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (ÖRAK).
Man appelliere „zum wiederholten Mal“, sich an die vom Verfassungsdienst empfohlene zeitlich angemessene Mindestbegutachtungszeit zu halten. „Im gegenständlichen Fall beträgt die Begutachtungsfrist nur 14 Tage.“ Auch der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt verwies darauf, „dass die Begutachtungsfrist bei Gesetzesvorhaben im Regelfall sechs Wochen zu betragen hat“.
Verlangt wird seitens der Rechtsanwaltskammer außerdem, dass nicht nur Notare, sondern auch Rechtsanwälte als „dokumentierende“ Person tätig sein können.
Ruf nach Sicherheit bei dem Präparat
Mehr Sicherheit wird bezüglich des Umgangs des für den Suizid nötigen Präparats eingefordert, etwa seitens des Seniorenrats: „Wenn die einjährige Frist einer Sterbeverfügung erlischt, ohne dass eine Erneuerung beantragt wird, fehlt ein verbindlicher Kontroll- und Erinnerungsmechanismus“, daher fordere man eine datenschutzkonforme Koppelung des Sterbeverfügungsregisters mit den Abgabedaten der Apotheken.
Sollte eine Verfügung nicht innerhalb einer festzulegenden Frist nach Ablauf aktiv verlängert werden, so müsse automatisch eine behördliche Aufforderung zur Rückgabe oder Überprüfung des Verbleibs des Tötungsmittels ausgelöst werden.
Verweis auf nötige Vorbereitungszeit
Das Sozialministerium regte an, das Inkrafttreten erst mit 1. April 2027 festzulegen, um die „erheblichen technischen Vorarbeiten im Zusammenhang mit dem Sterbeverfügungsregister“ umsetzen zu können.
Außerdem verwies man darauf, dass Sicherheitsbehörden in Einzelfällen den Sterbewillen der sterbewilligen Personen nicht berücksichtigt und etwa Reanimationsversuche eingeleitet hätten. Um dies zu verhindern werde angeregt, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Einzelfall zu ermöglichen, in das elektronische Sterbeverfügungsregister Einsicht zu nehmen.
apa






