Vogelgrippe: Geflügel darf wieder raus – Risiko bleibt bestehen

Entspannung der Lage – aber weiterhin erhöhtes Risiko
Seit November 2025 waren in ganz Österreich sogenannte Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko ausgewiesen worden. In diesen Regionen galt eine Stallpflicht für Geflügel. Diese Regelung wird nun österreichweit aufgehoben – auch in Tirol, wo unter anderem die Unterinntalfurche von Kufstein bis Telfs/Pfaffenhofen sowie die Achenseeregion betroffen waren.
Trotz der Entspannung in den vergangenen Wochen warnt Landesveterinärdirektor Matthias Vill vor verfrühter Entwarnung. Das Virus zirkuliere weiterhin in Wildvogelpopulationen, insbesondere bei Wasser- und Greifvögeln. Ein Übertrag auf Hausgeflügel sei daher weiterhin möglich. Ganz Österreich, und damit auch Tirol, bleibt weiterhin als Gebiet mit erhöhtem Risiko eingestuft.
Strenge Vorsichtsmaßnahmen bleiben aufrecht
Für Geflügelhalter gelten weiterhin verbindliche Schutzmaßnahmen. So müssen Enten und Gänse getrennt von anderem Geflügel gehalten werden. Zudem ist sicherzustellen, dass Hausgeflügel möglichst keinen Kontakt zu Wildvögeln hat – etwa durch Netze oder überdachte Bereiche. Fütterung und Tränkung dürfen nur geschützt erfolgen.
Auch bei der Wasserversorgung gibt es klare Vorgaben: Wasser aus offenen Sammelbecken, zu denen Wildvögel Zugang haben, darf nicht verwendet werden. Darüber hinaus müssen Transportmittel, Gerätschaften und Ladeflächen besonders sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden.
Auffälligkeiten in Geflügelbeständen – etwa ein Rückgang der Futteraufnahme, sinkende Legeleistung oder erhöhte Sterblichkeit – müssen umgehend gemeldet werden. Ebenso gilt weiterhin die Meldepflicht für tot aufgefundene Wasser- und Greifvögel bei den zuständigen Behörden.
Seit Jahresbeginn wurden in Tirol zwei Fälle von Vogelgrippe bei Wildvögeln nachgewiesen – jeweils im Bezirk Innsbruck-Land sowie in der Stadt Innsbruck.
Veranstaltungen mit Geflügel, wie Ausstellungen oder Märkte, sind grundsätzlich möglich, benötigen jedoch eine Genehmigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und müssen unter Einhaltung bestimmter Auflagen stattfinden.






