Neue Regeln für den Klettersport in Südtirol

Die Bergwelt Südtirols zählt zu den wichtigsten Anziehungspunkten für Einheimische und Touristen. Vor allem Klettersteige sowie Sportkletter- und Bouldergebiete erfreuen sich großer Beliebtheit – mehr als 100 offizielle Anlagen gibt es derzeit. Doch viele dieser Routen liegen auf Privatgrund, was in den vergangenen Jahren zunehmend zu Problemen geführt hat. Wildes Parken, Müll, unkoordinierte Zustiege und vor allem die Angst vor Haftungsfragen belasten viele Grundeigentümer.
Mit den neuen Vereinbarungen wollen SBB und AVS genau hier ansetzen. Ziel ist es, klare Zuständigkeiten zu schaffen und den Klettersport in geregelte Bahnen zu lenken. „Diese Vereinbarungen bieten vor allem Sicherheit“, betont SBB-Landesobmann Daniel Gasser. Deshalb empfehlen beide Organisationen ihren Mitgliedern ausdrücklich, bestehende Nutzungen vertraglich zu regeln.
Klare Verantwortlichkeit
Ein zentrales Element der neuen Regelung ist die klare Verantwortlichkeit: Für jeden Klettersteig sowie für jedes Klettergebiet soll künftig ein eindeutig benannter Betreiber zuständig sein – in der Regel eine Sektion des AVS. Diese schließt gemeinsam mit dem Grundeigentümer die entsprechende Vereinbarung ab. Gleichzeitig verweist der AVS auf seine umfassende Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung, die auch zugunsten der Grundbesitzer gilt.
Gerade bei Klettersteigen ist die neue Vereinbarung von besonderer Bedeutung. Sie wird künftig Voraussetzung dafür sein, dass eine Route überhaupt in das offizielle Landesverzeichnis eingetragen wird. Ohne diese Eintragung darf ein Klettersteig nicht mehr betrieben werden. Der AVS stellt dabei klar, dass es nicht um den Ausbau neuer Anlagen gehe, sondern um die Pflege und Sanierung bestehender Routen.
Auch für Klettergärten und Bouldergebiete wurde eine eigene, überarbeitete Vereinbarung vorgelegt. Diese berücksichtigt zusätzliche Aspekte wie Besucherlenkung, Informationstafeln oder den Einsatz von Trockentoiletten. Da viele dieser Gebiete auf Privatgrund liegen, sehen beide Verbände hier besonderen Handlungsbedarf.
Kein dauerhaftes Nutzungsrecht
Die Vereinbarungen regeln zudem detailliert die Rechte und Pflichten beider Seiten. So haftet der Betreiber für mögliche Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage und übernimmt die Verantwortung für Wartung, Kontrollen und notwendige Sicherungsmaßnahmen – insbesondere nach Extremwetterereignissen. Im Gegenzug erhält er das Recht, die Anlagen unentgeltlich zu nutzen und instand zu halten.
Für Grundeigentümer bleibt zudem die Möglichkeit bestehen, Gebiete vorübergehend zu sperren, etwa wenn landwirtschaftliche Arbeiten dies erfordern. Voraussetzung ist eine rechtzeitige Information der Betreiber und Nutzer.
Endet die Vereinbarung, muss der Betreiber auf Wunsch des Eigentümers den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und die Anlage vollständig zurückbauen. Wichtig ist laut Südtiroler Bauernbund, dass durch die Verträge kein dauerhaftes Nutzungsrecht am Grundstück entsteht.






