Millionenstrafe gegen PoltronesofÃ

Irreführende Rabattwerbung
Die Marktaufsichtsbehörde AGCM hat gegen die Poltronesofà -Gruppe eine Geldbuße in Höhe von einer Million Euro verhängt. Anlass ist eine als unlauter eingestufte Geschäftspraxis, die seit 2023 bis heute bei der Vermarktung von Sofas der sogenannten „Collezione Promo“ angewandt wurde.
Im Zentrum des Verfahrens standen umfangreiche Werbekampagnen über Fernsehen, Radio, soziale Netzwerke und Online-Kanäle. In diesen Kampagnen bewarb das Unternehmen besonders hohe Rabatte im Vergleich zu einem angeblichen „Listenpreis“. Nach den Feststellungen der Behörde kam dieser Referenzpreis jedoch tatsächlich nie zur Anwendung.
Die Untersuchungen ergaben, dass die betroffenen Sofas von Beginn an dafür konzipiert waren, direkt zu dem als reduziert beworbenen Preis verkauft zu werden. Die Ausweisung eines Rabatts, der auf einem höheren, faktisch nie verlangten Preis basierte, erzeugte somit eine Illusion besonderer Preisvorteile und verzerrte die wirtschaftliche Wahrnehmung des Angebots aus Sicht der Verbraucher.
Verstoß gegen den Verbraucherschutz und Wiederholungstat
In ihren „abschließenden Bewertungen“ stellt die AGCM fest, dass diese Praxis gegen die Artikel 20, 21 und 22 des italienischen Verbraucherschutzkodex verstößt. Die beanstandete Vorgehensweise sei mit der beruflichen Sorgfalt unvereinbar und dazu geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher zu beeinträchtigen.
Konkret würden Konsumenten aufgrund einer vermeintlich höheren wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit zu einer Kaufentscheidung verleitet, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Die Behörde spricht von einer „schwerwiegend unlauteren Geschäftspraxis“, bestehend in der Verbreitung irreführender, mehrdeutiger und unvollständiger Informationen über Preise und beworbene Rabatte beim Verkauf der Sofas der „Collezione Promo“.
Poltronesofà war bereits in den vergangenen Jahren mehrfach Gegenstand von Untersuchungen der AGCM wegen vergleichbarer Praktiken im Zusammenhang mit der Kommunikation von Rabatten und Referenzpreisen und wurde hierfür bereits sanktioniert. Diese Kontinuität verdeutlicht, dass dauerhaft beworbene Rabattaktionen und stark betonte Preisnachlässe eine strukturelle Problematik im Möbelhandel – und darüber hinaus – darstellen.
Mit der erneuten Sanktion unterstreicht die Behörde eine klare Linie: Ein Rabatt ist nur dann zulässig, wenn er auf einem realen, tatsächlich angewandten und überprüfbaren Preis beruht. Andernfalls wird der Angebotspreis zu einem Instrument kommerziellen Drucks, das die Rechte der Verbraucher verletzt und den Wettbewerb beeinträchtigt.






