Land Tirol verhängt Waldbrandverordnung

Waldbrandgefahr in mehreren Bezirken
In den Bezirken Imst, Innsbruck-Land, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Reutte und Schwaz herrscht derzeit erhöhte Waldbrandgefahr. Die Bezirkshauptmannschaften haben deshalb das Entzünden von Feuern, das Hantieren mit Feuerwerkskörpern sowie das Verbrennen von Astmaterial auf Almflächen verboten. Auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie Zigaretten oder Zündhölzer, ist untersagt. Das Verbot umfasst zudem Gefährdungsgebiete, in denen Funkenflug oder ein Übergreifen von Bodenfeuern in benachbarte Wälder begünstigt wird. Die Verordnungen gelten ab Montag, 29. Dezember, bis auf Widerruf, mindestens jedoch bis einschließlich der ersten Jännerwoche.
Landeshauptmann Anton Mattle appelliert in einer Aussendung an die Eigenverantwortung von Einheimischen und Gästen: „Nicht Verbote schützen unsere Wälder und Felder, sondern Ihr verantwortungsvolles Handeln.“ LHStv. Josef Geisler und Sicherheitslandesrätin Astrid Mair warnen, dass bereits ein Funke großen Schaden verursachen kann und die Folgen von Waldbränden enorm seien – von finanziellen Verlusten bis zur Gefährdung der Schutzfunktion der Wälder.
Verhalten im Ernstfall und rechtliche Hinweise
Neben dem aktuellen Feuerverbot in Wäldern und Gefährdungsgebieten gilt in ganz Österreich ein generelles Feuerwerksverbot im Orts- und Siedlungsgebiet. Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie Raketen oder Böller, dürfen somit auch außerhalb der Waldbrand-Gefährdungszonen nicht verwendet werden.
Landesfeuerwehrkommandant Jakob Unterladstätter betont, dass bei Entdeckung eines Waldbrandes umgehend die Feuerwehr unter der Notrufnummer 122 verständigt werden sollte. Die Einsatzkräfte sind ausgebildet und bereit, schnell zu reagieren. Landesforstdirektor Harald Oblasser weist darauf hin, dass Waldbrände bei den derzeitigen trockenen Bedingungen rasch um sich greifen können. Neben dem unmittelbaren wirtschaftlichen Schaden für Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer kann vor allem der Verlust der Schutzfunktion gravierende Folgen haben, etwa durch Bodenerosion auf steilen Hängen und den Verlust von Schutzwäldern gegen Lawinengefahr.






