von ag 10.12.2025 11:50 Uhr

Wasserkraft und Stromnetz: Landesrat Brunner stellt klar

Nach Diskussionen um die Zukunft der Südtiroler Wasserkraft- und Stromnetz-Konzessionen nimmt Landesrat Peter Brunner Stellung. Eine aktuelle Übergangslösung sorgt für Klarheit bei Betrieb und Versorgungssicherheit. Zugleich wird der Unterschied zwischen Kraftwerks- und Netzkonzessionen betont.

Bild: APA

In Reaktion auf jüngste Berichte und Kommentare zu den Wasserkraft- und Stromverteilernetz-Konzessionen in Südtirol hat Landesrat Peter Brunner eine sachliche Richtigstellung veröffentlicht. Im Mittelpunkt stehen die Konzessionen von sieben größeren Wasserkraftwerken: Prembach, Bruneck, Waidbruck-Barbian, Naturns, Wiesen-Pfitsch, Marling und Graun.

Diese Konzessionen sind mit Ende August 2025 ausgelaufen. Um jedoch die Sicherheit der Anlagen, die Stabilität der Stromversorgung sowie finanzielle Verpflichtungen wie Zinsen, Steuern und Umweltabgaben weiterhin zu gewährleisten, hat die Landesregierung am 5. Dezember 2025 eine Übergangslösung beschlossen. Auf Vorschlag von Landesrat Brunner dürfen die bisherigen Betreiber die Kraftwerke vorläufig weiter technisch betreiben – und zwar zu denselben Bedingungen wie bisher.

Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Verlängerung der alten Konzessionen. Die Maßnahme ist ausschließlich als zeitlich begrenzte Zwischenlösung gedacht, bis ein neuer Konzessionär im Rahmen eines ordentlichen Ausschreibungsverfahrens bestimmt wird. Die Vorbereitungen für diese Neuausschreibung laufen bereits.

Stromnetze: Andere Regeln, andere Zuständigkeiten

Parallel dazu wurde eine Änderung der Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut vorgenommen. Diese regelt die Zuständigkeit des Landes Südtirol für die Strom-Verteilernetz-Konzessionen. Neu ist, dass – wie auch auf staatlicher Ebene – eine Verlängerung dieser Netzkonzessionen um 20 Jahre möglich ist, sofern der derzeitige Betreiber einen außerordentlichen Investitionsplan vorlegt.

Klare Trennung der Zuständigkeiten

Landesrat Brunner betont daher ausdrücklich den Unterschied zwischen:

  • (a) den Konzessionen zur Ableitung von Wasser für die Stromerzeugung (Wasserkraftwerke) und
  • (b) den Konzessionen für die Stromverteilung (Netze).

Diese beiden Bereiche dürfen nicht vermischt werden, so Brunner in seiner Stellungnahme.

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