Unterhaltsvorschuss: Neue Regeln seit 1. September

Wesentliche Änderungen betreffen die Höhe der Beiträge und die Anspruchsdauer: Der Unterhaltsvorschuss kann nun bis zum 21. Lebensjahr des Kindes gewährt werden, wenn dieses noch in Ausbildung ist. Zudem steigen die Höchstbeträge – bei einem Kind von 328 auf 369 Euro, bei drei Kindern von 669 auf 752 Euro. Auch der Faktor Wirtschaftliche Lage, der für die Berechnung maßgeblich ist, wurde von 2,2 auf 2,5 angehoben.
„Seit über 20 Jahren springt das Land ein, um konkrete Hilfestellung zu geben“, betont Landesrätin Rosmarie Pamer. Rund ein Fünftel der ausbezahlten Vorschüsse kann die Landesverwaltung durchschnittlich von säumigen Elternteilen wieder einfordern.
Für die Verlängerung über das 18. Lebensjahr hinaus und für die Anpassung an den neuen FWL müssen Betroffene beim zuständigen Sozialsprengel einen Antrag stellen.






