Frist abgelaufen: Meta kann nun KI mit Nutzerdaten trainieren

Seit Dienstag kann Meta personenbezogene Daten aus öffentlichen Profilen von erwachsenen europäischen Facebook- und Instagram-Nutzern zum Training von Künstlicher Intelligenz (KI), etwa der Software Meta AI, verwenden, sofern diese nicht aktiv widersprochen haben. Argumentiert wird das mit einem „berechtigten Interesse“ an der Verwendung der Daten. Kritiker sehen einen Verstoß gegen europäisches Datenschutzrecht, Meta weist die Vorwürfe zurück.
Die NGO None Of Your Business (noyb, „Geht Dich Nichts An“) des österreichischen Datenschutzaktivisten Max Schrems hat bereits im Vorfeld eine Unterlassungsaufforderung in Form eines Abmahnschreibens an Meta geschickt und droht mit einer Europäischen Verbandsklage. Von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) wiederum wurde beim Oberlandesgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen die Nutzung der Userdaten für die KI-Schulung beantragt.
Kein Verstoß gegen Datenschutz-Grundverordnung
Das hat nun entschieden, dass Meta die Daten aus öffentlich gestellten Nutzerprofilen verwenden darf. Nach vorläufiger Prüfung liege weder ein Verstoß gegen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGV) noch gegen den Digital Markets Act (DMA) vor, heißt es in einer Presseaussendung des Gerichts. Diese Einschätzung stimme auch mit der aufsichtsrechtlichen Bewertung durch die für Meta zuständige irische Datenschutzbehörde überein.
Das Unternehmen verfolge einen legitimen Zweck, der nicht durch andere Mittel, die weniger einschneidend wären, erreicht werden könnte. Außerdem würden die verwendeten Daten keine Namen, E-Mail-Adressen oder die Postanschrift einzelner Nutzer enthalten. „Meta sagt angeblich, dass sie Maßnahmen getroffen hätten, um zu vermeiden, dass sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden. Aber Details weiß natürlich niemand, der den Maschinenraum von Facebook nicht kennt“, so Forgó. Er verweist auf politische Überzeugungen oder sexuelle Orientierung – Informationen, die auf Facebook häufig vorkommen.
Auch gegenüber UT24 bestätigte die Verbraucherzentrale Südtirol, dass einige Dinge noch nicht geklärt sind. Was passiert beispielsweise mit Beiträgen von Personen, die dem Ganzen widersprochen haben, welche aber von anderen Nutzern, die keinen Widerspruch eingelegt haben, geteilt werden? Bislang gibt es dazu noch keine Erklärung oder Information. Hier zum Artikel >>>
Nachträgliche Datenlöschung schwierig
Auch nach Ablauf der Frist sei ein Widerspruch möglich. Ob die Daten, wenn der Widerspruch berechtigt ist, dann aber auch tatsächlich gelöscht würden oder überhaupt gelöscht werden könnten, sei unklar. Sind die Daten bereits in den KI-Systemen, dürfte es schwierig sein, sie wieder zu entfernen, so der Rechtswissenschaftler. Einerseits sei kaum nachvollziehbar, wo welche Daten vorhanden sind oder waren, andererseits wisse man nicht, was KI-Modelle auf Grundlage welcher Daten machen. Letztendlich werde wohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden, ob ein „berechtigtes Interesse“ anzunehmen sei. Das könnte aber noch Jahre dauern, so Forgó.
APA/UT24






