Österreich informiert EU über Asyl-Stopp bei Familien

Wie der Innenminister gegenüber der APA betont, habe man sich dazu entschieden, eine Quotenregelung einzuführen. Die erste Quote sei eben null.
Via Familiennachzug kamen im Vorjahr 7.760 Personen nach Österreich. Im Jahr 2023 waren es 9.254. Einen besonderen Höhepunkt gab es im Vorjahr am Frühling, als es in einzelnen Monaten bis zu 1.300 Einreisen im Rahmen der Familienzusammenführung gab. Zur Einordnung: insgesamt wurden über alle Gruppen hinweg 2024 immerhin 16.784 Asyl-Anträge positiv beschieden. 17.239 waren es im Jahr davor.
Großteil der Antragssteller Kinder
Der Innenminister unterstrich, dass ein großer Teil der vom Familiennachzug betroffenen Personen Kinder sind, die damit das Bildungssystem hierzulande belasteten. Österreich werde daher den Artikel 72 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Anspruch nehmen und den Familiennachzug aussetzen. Freilich hatte sich die Familienzusammenführung schon zuletzt dadurch reduziert, dass aktuell seit dem Machtwechsel in Damaskus alle Anträge von Syrern gestoppt wurden.
Dauer der Pause unklar
Wie lange die Familienzusammenführung ausgesetzt bleibt, wurde von der Regierung bisher nicht kommuniziert. Sollte das System überlastet werden, ist ja seitens der Regierung nicht einmal ausgeschlossen, dass man dereinst gar keine Asyl-Anträge mehr annimmt.
So funktioniert der Nachzug
Der Familiennachzug ist an sich in Österreich so organisiert, dass ihn anerkannte Asylwerber sofort nach Zuerkennung des Schutzstatus beantragen können. Der Angehörige wendet sich an die österreichische Vertretungsbehörde in dem Land, in dem er aufhältig ist und ersucht um ein Visum. Wird dieses genehmigt, weil von einer Zuerkennung auszugehen ist, kann die Person für vier Monate nach Österreich einreisen und hier ihren Antrag auf internationalen Schutz einbringen. Profitieren können Ehegatten bzw. eingetragene Partner von anerkannten Asylwerbern bzw. subsidiär Schutzberechtigten sowie deren minderjährige Kinder. Gleiches gilt für Eltern eines nach Österreich gekommenen Kindes.






