Blockiert die Landesregierung die Paritätische Kommission absichtlich?

Demnach gäbe es schon jetzt alle rechtlichen Voraussetzungen, um die paritätische Kommission zum Schutz der deutschen Schule in Südtirol einzusetzen – unabhängig vom politischen Willen der Landesregierung.
Diese Aussage steht in direktem Widerspruch zur bisherigen Kommunikationslinie der Politik. So erklärte Landesrat Philipp Achammer erst in der „Dolomiten“-Ausgabe vom Mittwoch: „Die Landesregierung hat ihre Position zur paritätischen Kommission geklärt und sie löst keine Probleme.“
Für viele Nichtjuristen klang dies bislang wie eine indirekte Bestätigung dafür, dass die Einberufung dieser Kommission eine politische Entscheidung sei, die an den Willen der Landesregierung gekoppelt ist.
Doch dem ist offenbar nicht so. Auf Nachfrage von UT24 erläuterte Rechtsanwalt Karl Zeller schriftlich:
„Die paritätische Kommission ist von einer Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut, also von einem Akt mit Gesetzeskraft, vorgesehen, womit jeder, der ein rechtlich geschütztes Interesse nachweisen kann, deren Einsetzung verlangen kann. Die Einsetzung erfolgt nicht durch ein politisches Organ, sondern durch eine Verwaltungsbehörde (Schulamtsleiter). Bei Untätigkeit kann die Einsetzung meines Erachtens mit Rekurs vor dem Verwaltungsgericht erzwungen werden, wenn nötig auch durch Ernennung eines Kommissars ad acta.“
Recht schlägt Meinung
Die Einschätzung von Karl Zeller verdeutlicht, dass in dieser Frage das Recht klar über der politischen Meinung steht. Ob die Landesregierung glaubt, dass die paritätische Kommission keine Probleme löst, ist juristisch irrelevant. Entscheidend ist allein, dass die Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut den Anspruch auf die Einsetzung der Kommission klar regelt.
Der entscheidende Punkt: Die Einsetzung der Kommission ist keine Ermessensentscheidung, sondern ein Rechtsanspruch derjenigen, die ein geschütztes Interesse nachweisen können. Die Meinung der Politik – ob ablehnend oder zustimmend – spielt dabei keine Rolle. Die Landesregierung kann natürlich ihre Meinung äußern – rechtlich bindend ist jedoch nur die Durchführungsbestimmung, die den Betroffenen einen klaren Rechtsanspruch einräumt.
Was können Betroffene tun?
Die rechtliche Tür zur Einsetzung der paritätischen Kommission steht also offen. Es liegt nun an den Betroffenen, ob sie diesen Weg einschlagen möchten. Eltern, Lehrkräfte oder Schulführungskräfte, die ein rechtlich geschütztes Interesse nachweisen können, haben das Recht, die Einsetzung der Kommission aktiv zu verlangen.
Sollten sie auf Untätigkeit stoßen, steht ihnen der Weg über das Verwaltungsgericht offen. In diesem Fall könnte die Einsetzung der Kommission sogar durch einen Kommissar ad acta erzwungen werden. Dies wäre ein deutliches Zeichen dafür, dass in Südtirol das Recht über der politischen Meinung steht.
Diese Option bietet nicht nur eine juristische Möglichkeit, sondern könnte auch ein klares Signal an die Politik senden: Dass es bei der Frage der Sprachqualität und des Schutzes der deutschen Schule nicht allein um politische Einschätzungen, sondern um konkrete gesetzliche Ansprüche geht.
Werden Betroffene nun die paritätische Kommission einberufen?
Die Debatte um die paritätische Kommission könnte in den kommenden Wochen weiter an Fahrt aufnehmen. Denn nun liegt der Ball nicht mehr nur im politischen, sondern vor allem im rechtlichen Spielfeld. Es bleibt abzuwarten, ob betroffene Eltern oder Lehrkräfte diese neuen Informationen nur zur Kenntnis nehmen – oder ob sie nun tatsächlich den Schritt wagen, ihr Recht aktiv einzufordern.
Eines ist jedoch klar: Die Paritätische Kommission ist längst mehr als ein verwaltungsrechtliches Detail. Sie könnte zum Symbol dafür werden, wie sehr in Südtirol Recht und Politik manchmal auf unterschiedlichen Pfaden wandeln.






