von gk 18.04.2024 16:33 Uhr

Ausverkauf der Heimat? Freizeitwohnsitze in Tirol

Die Debatte um Freizeitwohnsitze erhitzt immer wieder die Gemüter – sowohl in Südtirol als auch in Nord- und Osttirol. In Zeiten von steigenden Immobilienpreisen und begrenztem Wohnangebot, wird die Akzeptanz der Tiroler Bevölkerung hinsichtlich Freizeit- und Zweitwohnsitzen immer geringer.

Illegale Freizeitwohnsitze sind vor allem im Bezirk Kitzbühel ein Problem. (Archiv/Pixabay)

Vor einiger Zeit hatte UT24 in diesem Artikel bereits über die prekäre Situation im Pustertal berichtet. Auch im Bundesland Tirol gibt es diese Probleme und Sorgen der einheimischen Bevölkerung, sich selbst in Zukunft kein Eigenheim mehr leisten zu können bzw. vor weiterer empfindlicher Kostensteigerung beim Wohnraum. Dies betrifft vor allem die Bevölkerung in den touristischen Hochburgen und Promi-Urlaubsdestinationen, wie etwa in der Region Kitzbühel.

In den von Österreich verwalteten Tiroler Landesteilen gibt es generell sehr restriktive Gesetze zu Freizeitwohnsitzen. Die Übertragung von Rechten an land- und fortwirtschaftlichen Grundstücken sowie bebauten und unbebauten Baugrundstücken wird im Grundverkehrsrecht geregelt. Grundsätzlich ist für EU- sowie EWR-Bürger bzw. gleichgestellten Gesellschaften aus eben jenen Ländern in Österreich der Kauf einer Immobilie ohne Einschränkungen möglich, allein der Erwerb von Eigentum bzw. Miteigentum an Liegenschaften durch Ausländer muss behördlich genehmigt werden. Eine Nutzung der Immobilie als Freizeitwohnsitz unterliegt aber sehr strengen Beschränkungen.

Was ist ein Freizeitwohnsitz?

Aufgrund des begrenzten möglichen Wohnraums, der dadurch entstehenden Beschränkungen bebaubarer Flächen und der starken touristischen Nachfrage, spielt die Frage der Nutzung und Widmung von Immobilien als Freizeitwohnsitz in Österreich vor allem in den westlichen Bundesländern, so auch im Bundesland Tirol, eine große Rolle, was dort auch immer wieder zu ausgedehnten politischen Diskussionen führt. Die Gesetzeslage im Bundesland Tirol ist – aus den oben angeführten Gründen – in dieser Sache besonders restriktiv.

Gesetzliche Bestimmungen zu Freizeitwohnsitzen in Tirol finden sich in der Tiroler Raumordnung (TROG 2016). Ziel dieser sehr strikten Gesetze ist es, räumlicher Überlastung durch bebaute Flächen, steigenden Grundstücks- und Immobilienpreisen sowie der Entstehung sogenannter „Geisterdörfer“ entgegenzuwirken.

§ 13 des Tiroler Raumordnungsgesetzes definiert Freizeitwohnsitze wie folgt:

„Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.“

Von Relevanz für die Beurteilung, um welche Art des Wohnsitzes es sich handelt, ist daher, ob der gegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient UND dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Der Freizeitwohnsitz ist somit gemäß Gesetz generell als Gegenstück zum Hauptwohnsitz definiert. Der Begriff Zweitwohnsitz hingegen wird als Wohnsitz für Erholungszwecke und zur Freizeitgestaltung, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgt, definiert.

Quote für Freizeitwohnsitze im Bundesland Tirol

Im Nord- und Osttirol gibt es eine bestimmte Freizeitwohnsitzquote, die die Obergrenze für die einzelnen Gemeinden definiert. Diese Quote zielt darauf ab, ein gesellschaftlich verträgliches Maß an Freizeitwohnsitzen in den jeweiligen Gemeinden sicherzustellen. Hintergrund ist eben jener, möglichst keine Satellitensiedlungen entstehen zu lassen, die zumeist nur in Ferienzeiten – vor allem zu Weihnachten und Ostern – bewohnt sind und die restliche Zeit leer stehen.

Ist ein Haus/eine Wohnung bereits als Freizeitwohnsitz innerhalb dieser Quote genehmigt, so kann diese/s legal als genehmigter Freizeitwohnsitz genutzt werden. Befindet sich eine Immobilie in einer Gemeinde, in welcher die Freizeitwohnsitzquote noch nicht voll ausgeschöpft ist, gibt es die Möglichkeit, um eine diesbezügliche Genehmigung anzusuchen.

Außerhalb dieser genehmigten Freizeitwohnsitze ist die Nutzung einer Immobilie zu reinen Ferien- bzw. Erholungszwecken strengstens verboten.

Es gibt allerdings auch die Möglichkeit anderer Nutzung, wie etwa Vermietung oder die Nutzung für Unternehmenszwecke bzw. als Arbeitswohnsitz.

Die Tiroler Landesregierung hat die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund der Meldungen der Bürgermeister zu erheben und im Internet zu veröffentlichen. Gemäß TROG hat der jeweilige Bürgermeister Änderungen im Bestand innerhalb eines Monats der Landesregierung mitzuteilen. Solche Aktualisierungen werden in unregelmäßigen Abständen verarbeitet und veröffentlicht.

Hier kann eine aktuelle Tabelle und die jeweilige Gemeindequote eingesehen werden.

Folgen einer illegalen Nutzung

Die Urteile zu illegalen Freizeitwohnsitzen haben sich in den letzten Jahren massiv verschärft. Die Bürgermeister werden daher angehalten, bei den Freizeitwohnsitzen sehr genau hinzuschauen. Bei verdächtigen Immobilien werden regelmäßig Kontrollen durchgeführt und die Behörden erlassen bei Nutzung als Freizeitwohnsitz ohne entsprechende Widmung sehr hohe Verwaltungsstrafen – derzeit bis zu einer Höhe von 40.000 Euro. Ebenso kann die weitere Nutzung der Immobilie zukünftig untersagt werden.

Darüberhinaus besteht außerdem das Risiko von hohen Strafen, wenn die Immobilie als Freizeitwohnsitz illegal an andere Personen vermietet wird oder auch gemäß der Tiroler Bauordnung für die zweckentfremdete Nutzung der Liegenschaft.

Wie man sieht, sind die Regeln bezüglich Freizeitwohnsitzen im Bundesland Tirol zwar sehr streng, dennoch kommt es immer wieder zur Aufdeckung illegaler Freizeitwohnsitze bzw. versuchter Umgehung der Gesetze. Man darf also gespannt sein, wie die Landesregierungen in den Tiroler Landesteilen in Zukunft damit umgehen werden.

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