von ag 29.12.2023 13:39 Uhr

Feuerwerk: Was erlaubt ist und was nicht

Die Landespolizeidirektion Tirol weist hinsichtlich des Jahreswechsel darauf hin, dass die Verwendung von Feuerwerkskörpern umfangreiche Gefahren und zudem Belästigungen Dritter mit sich bringen kann. So gibt es hinsichtlich Besitz, Überlassung und Verwendung einige Beschränkungen.

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten ist, sofern nicht vom Bürgermeister mittels Verordnung bestimmte Teile von diesem Verbot ausgenommen wurden. In Innsbruck besteht keine Ausnahmeverordnung. Unter dieses Verbot fallen bereits einfache frei erwerbliche Knallkörper.

Insbesondere verboten ist auch eine Verwendung jeglicher Feuerwerkskörper innerhalb und in der Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenhäusern, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten und brandgefährdeten Objekten, insbesondere Tankstellen.

Weitere Verbote

Zugleich ist beispielsweise ein Knallkörper der Kat. P1, welcher für besondere Zwecke (zB. Landwirtschaft, als Notsignalmittel) erzeugt wurde, nicht für Unterhaltungszwecke oder für die Verwendung auf Bühnen und im Theater erlaubt. Ebenfalls verboten ist das gemeinsame Zünden von Feuerwerksartikeln der Klassen F1 und F2.

Folgende Altersbeschränkungen

Darüber hinaus bestehen hinsichtlich des Besitzes, der Verwendung und der Überlassung von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Sätzen die Altersbeschränkungen gemäß § 15 PyroTG 2010.

Foto: Landespolizeidirektion Tirol

Strafen bei Missachtung

Die missbräuchliche Verwendung kann mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600€, oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Wochen bestraft werden. Die Ordnungshüter sind ermächtigt, bei einem konkreten Verdacht der Übertretung der Vorschriften, Personen zu durchsuchen und Sachen oder Gegenstände sicherzustellen.

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