Feuerwerk: Was erlaubt ist und was nicht

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten ist, sofern nicht vom Bürgermeister mittels Verordnung bestimmte Teile von diesem Verbot ausgenommen wurden. In Innsbruck besteht keine Ausnahmeverordnung. Unter dieses Verbot fallen bereits einfache frei erwerbliche Knallkörper.
Insbesondere verboten ist auch eine Verwendung jeglicher Feuerwerkskörper innerhalb und in der Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenhäusern, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten und brandgefährdeten Objekten, insbesondere Tankstellen.
Weitere Verbote
Zugleich ist beispielsweise ein Knallkörper der Kat. P1, welcher für besondere Zwecke (zB. Landwirtschaft, als Notsignalmittel) erzeugt wurde, nicht für Unterhaltungszwecke oder für die Verwendung auf Bühnen und im Theater erlaubt. Ebenfalls verboten ist das gemeinsame Zünden von Feuerwerksartikeln der Klassen F1 und F2.
Folgende Altersbeschränkungen
Darüber hinaus bestehen hinsichtlich des Besitzes, der Verwendung und der Überlassung von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Sätzen die Altersbeschränkungen gemäß § 15 PyroTG 2010.
Foto: Landespolizeidirektion Tirol
Strafen bei Missachtung
Die missbräuchliche Verwendung kann mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600€, oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Wochen bestraft werden. Die Ordnungshüter sind ermächtigt, bei einem konkreten Verdacht der Übertretung der Vorschriften, Personen zu durchsuchen und Sachen oder Gegenstände sicherzustellen.






