von lif 31.03.2023 17:48 Uhr

Die Beschränkungen am Karfreitag und Karsamstag

Die Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Tirol informiert über die Beschränkungen im Schwerlastverkehr. Gelten werden diese am Karfreitag und Karsamstag.

Symbolbild von Thomas auf Pixabay

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Grund des § 42 Abs. 5 StVO 1960 für Fahrten mit Fahrtziel Italien am 07. April von 16.00 bis 22.00 Uhr und am 08. April von 11.00 bis 15.00 ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, erlassen. Das selbe gilt für das Fahrtziel Deutschland am 07. April von 0.00 bis 22.00 Uhr.

 Das Verbot gilt am

  • Karfreitag (07. April 2023) für Fahrten, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland und Italien liegt oder über Deutschland und Italien erreicht werden soll auf der Inntalautobahn A12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und auf der Brennerautobahn A12 von der Anschlussstelle Innsbruck Süd bis zur Staatsgrenze Brenner.
  • Karsamstag (08. April 2023) für Fahrten, wenn das Ziel der Fahrt in Italien liegt oder über Italien erreicht werden soll auf  der Inntalautobahn A12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und auf der Brennerautobahn A12 von der Anschlussstelle Innsbruck Süd bis zur Staatsgrenze Brenner.

Ausgenommen von diesen Verboten sind

  • Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters  oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen
  •  Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
  • Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert wer-den oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß;
  • Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß § 1 Z 1 oder 2 auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind;
  • Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß § 1 Z 2 auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind.

Andere Fahrverbote im Anschluss an die Sonderfahrverbote (Nachtfahrverbot, LKW Fahrverbot auf Grund des Immissionsschutzgesetz-Luft und das Wochenendfahrverbot) bleiben dadurch unberührt und sind zu beachten.

Zusatz

Lenker die zwar das Ziel der Fahrt südlich des Brenners oder entsprechend in Deutschland oder über Deutschland erreichen aber nachweislich ihren Wohnsitz in Österreich anfahren bzw den Firmensitz in Österreich ansteuern und dort das Fahrverbot abwarten, können wie bisher ihre Fahrt dorthin fortsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zumindest dadurch das vorübergehende Ziel der Fahrt in Österreich gelegen ist.

Grund für die Erlassung der Sonderfahrverbote

LKW-Fahrverbote in Italien und Deutschland.

Auswirkungen für die Lenker

LKW Lenker werden darauf hingewiesen, die Inntal-Brennerstrecke großräumig zu umfahren bzw bereits vor der Einfahrt nach Österreich geeignete Parkplätze anzufahren und dort die bestehenden Verbote abzuwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht unter die Ausnahmeregelung fallende LKW im Bereich Kiefersfelden und am Brenner an der Einreise nach Österreich gehindert werden und wieder umkehren müssen.

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