von hm 01.09.2021 06:09 Uhr

Grüner Pass: Die neuen Regeln gelten ab heute

Mit Mittwoch, 1. September treten neue Corona-Regeln in Kraft. Landeshauptmann Arno Kompatscher hat die italienischen Bestimmungen weitgehend auf Landesebene übernommen. Sie regeln hauptsächlich die schulischen Aktivitäten. Der Grüne Pass bzw. ein Nachweis der 3G-Regel bestimmt den Zugang zu immer mehr öffentlichen Plätzen.

APA/THEMENBILD

Mit dem heutigen 1. September beginnt für das Schulpersonal das neue Schuljahr. Und ab heute muss das Personal im Bildungsbereich den Grünen Pass vorlegen.

Präsenzunterricht und Tests

Im Schuljahr 2021/2022 werden die Tätigkeiten der Kitas und der Kindergärten sowie der Schulunterricht in Präsenz abgehalten. Schulkinder sollen regelmäßig getestet werden, das Lehrpersonal verfügt über den Grünen Pass.

Vorläufig in den ersten vier Schulwochen werden zwei Mal pro Woche an den Schulen aller Schulstufen in Südtirol Nasenflügeltests auf freiwilliger Basis durchgeführt.

Kein Grüner Pass für schulsportliche Aktivitäten

Falls die von den Schülern aller Schulstufen im Rahmen der Unterrichtszeit ausgeübte sportliche Tätigkeit in externen sportlichen Einrichtungen durchgeführt wird, sind diese Schüler für die Benutzung dieser Einrichtungen für diese Zeit von der Pflicht, eine grüne Bescheinigung vorzuweisen, befreit.

Abstandsregeln und Maskenpflicht bleiben

In den pädagogischen Einrichtungen wird ein Sicherheitsabstand von einem Meter empfohlen und es besteht Maskenpflicht. Davon sind Kinder unter sechs Jahren ausgenommen sowie schulsportliche Aktivitäten.

Grüner Pass in Öffis

Der Grüne Pass ist für Reisen in Zügen der Zuggattung Hochgeschwindigkeitszüge („Frecce“), InterCity (IC) und InterCity Night (ICN) sowie auf überregionalen Linienbussen und Reisebussen nötig.

Der Regional- und Nahverkehr in Zügen und Bussen ist davon nicht betroffen. Die Maskenpflicht bleibt aufrecht.

Feste: Essen im Stehen mit Sicherheitsabstand

Die 3G-Regel gilt weiterhin für den Zugang zu Festen. Ab heute ist bei der Schanktätigkeit im Rahmen bei Festen der Verzehr von Speisen und Getränken auch im Stehen zulässig, unter der Voraussetzung, dass der Abstand von einem Meter zwischen den Personen, die nicht im selben Haushalt leben, eingehalten wird.

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