Landeshauptmann unterzeichnet neue Corona-Verordnung

Maßgeblich regelt die neue Verordnung die Grün-Pass-Pflicht und die Vorraussetzung für die Teilnahme am Unterricht. Damit soll der Präsenzunterricht im bevorstehenden Schuljahr gewährleistet werden.
Den Schülern ist weiterhin die Einhaltung eines zwischenmenschlichen Sicherheitsabstandes von mindestens einem Meter empfohlen; außerdem gilt die allgemeine Pflicht ab einem Alter von sechs Jahren, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
„Im Schuljahr 2021/2022 werden die Tätigkeiten der Kleinkindbetreuungsdienste und der Kindergärten sowie die schulischen und didaktischen Aktivitäten in den Grund-, Mittel- und Oberschulen, in den Berufsschulen des Landes und in den Musikschulen in Präsenz abgehalten“, hieß es in der Dringlichkeitsmaßnahme.
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen, d.h. der Grün-Pass-Pflicht, durch das Lehrpersonal gilt laut Verordnung nun als „ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst und ab dem fünften Tag der Abwesenheit ist das Arbeitsverhältnis ausgesetzt“. Für den gesamten Zeitraum der „ungerechtfertigten Abwesenheit“ steht dem Angestellten somit kein Gehalt zu.
