von hz 08.03.2021 07:29 Uhr

Lockdown: Strafen bei Partnerbesuch?

Bei einigen Bestimmungen der geltenden Dekrete zur Vorbeugung und Bewältigung des epidemiologischen Notstandes aufgrund des Coronavirus herrscht immer noch Unklarheit. Die Formulierung in Bezug auf Partnerbesuche außerhalb der eigenen Gemeindegrenze ist zwar eindeutig, doch führt dies trotzdem zu Problemen mit den Ordnungshütern.

Bild von StockSnap auf Pixabay

Ein junger Niederdorfer hat mit einem Beitrag auf seiner facebook-Seite am Sonntagnachmittag auf das Problem aufmerksam gemacht. Die Ordnungshüter hätten ihn bei einer Kontrolle erklärt, dass Partnerbesuche so nicht ganz möglich wären. Beide müssten laut Ordnungshüter in einer separaten Wohnung und nicht bei den Eltern leben. Der Besuch soll weiters auch nur dann möglich sein, wenn es gemeinsame Kinder gibt oder man verheiratet ist.

Der Inhalt des derzeit gültigen Dekretes

Der Ärger des jungen Niederdorfers ist groß, da die derzeit gültige Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes bei Gefahr im Verzug Nr. 10 vom 26.02.2021 folgendes beinhaltet:

[…] verordnet, dass im Zeitraum vom 1. bis zum 14. März 2021 folgende Bestimmungen auf dem Landesgebiet angewandt werden:

BEWEGUNGEN

1) jede Bewegung in ein oder aus einem Gemeindegebiet ist untersagt, es sei denn, diese Bewegungen sind durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, Gesundheitsgründe oder Situationen der Notwendigkeit oder Dringlichkeit begründet (darunter die Notwendigkeit, sich zu pflegebedürftigen Personen zu begeben, Hunde zur nächstgelegenen Hundeauslaufzone zu bringen oder die Rückkehr zum eigenen Wohnsitz oder zu jenem des Partners/der Partnerin).

Ansicht der Jugendanwältin Daniela Höller

Auch die Jugendanwältin Daniela Höller hat sich mit dieser Thematik in der Sonntagszeitung Zett mit dieser Thematik beschäftigt. Auf die Frage, ob Jugendliche den festen Freund oder die feste Freundin über die Gemeindegrenzen hinweg besuchen dürfen, verweist sie ebenfalls auf das derzeit gültige Dekret des Landeshauptmannes und ergänzt:

Bei dieser Bestimmung wird nicht unterschieden, ob es eine minderjährige oder volljährige Person ist, es muss sich aber jedenfalls um eine stabile Partnerschaft handeln. Wichtig ist es, eine Eigenerklärung mit sich zu führen und keine Falschangaben zu machen. Es wird außerdem empfohlen eine Kopie des Ausweises des festen Freundes / der festen Freundin mit sich zu führen, um den Ortswechsel zu begründen.

Die Bestimmung scheint demzufolge offen für verschiedene Interpretationen zu sein. Der junge Niederdorfer ist mit einer Ermahnung nochmal davongekommen – beim nächsten Mal soll laut Ordnungshütern eine Geldstrafe von einigen hundert Euro  fällig sein.

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  1. 08.03.2021

    Ich kenne diesen Niderdorfer persönlich, eine politische Schweinerei was Kompatscher und Co betreiben, als wenn ein Ehering jetzt auf einmal vor Ansteckung schützen würde, oder auch nicht. Einfach nur noch eine Kasperlelandesregierung , die wir haben!!

  2. Diandl
    08.03.2021

    Wie man sieht, sind die Verordnungen des Kasper einen feuchten Kehricht wert.

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