Montagetätigkeit außerhalb Tirols wieder möglich

Weiterhin in Kraft sind die österreichweiten Grenzkontroll-Verordnungen für die österreichischen Grenzen, jedoch gibt es für folgende Bereiche Ausnahmen von der Quarantäne-Bestimmung:
Warenverkehr
Gewerblicher Verkehr (ausgenommen gewerbliche Personenbeförderung)
Pendler-Berufsverkehr
Als Nachweis für die anfgeführten Ausnahmen müssen entsprechende Belege mitgeführt werden (z.B. Lieferscheine, Auftragsunterlagen, Pendlerbescheinigung bzw. Bestätigung für Schlüsselarbeitskräfte).
Was müssen Sie bei Tätigkeiten in den Ländern Deutschland, Schweiz und Italien berücksichtigen? Die Wirtschaftskammer sagt:
Deutschland
Einreise Deutschland. Berufliche Fahrten sind möglich laut Informarionen des deutschen Innenministeriums. Die üblichen Meldepflichten bei der Entsendung von Mitarbeitern, die schon vor der Corona-Krise gegolten haben, sind weiterhin zu beachten. Nähere Iinformationen finden Sie auf der Website des Österreichischen AußenwirtschaftsCenters Berlin.
Wiedereinreise nach Österreich: Die Basis-Verordnung 87 für die österreichischen Grenzkontrollen, die am 10.3.2020 für die Kontrollen zu Italien eingeführt wurde, definiert, wie die Kontrollen durchgeführt werden. Die Änderungs-Verordnung 104 dehnt die Kontrollen auf die Grenzen zu CH, LIE, DE, HU. SLO aus.
Gewerblicher Verkehr: § 4 nimmt u.a. den gewerblichen Verkehr aus. Es geht klar aus der Verordnung hervor, dass für die Ausnahmen „Güterverkehr und den gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung) sowie den Pendler-Berufsverkehr“ weder das Mitführen eines ärztlichen Zeugnisses noch das Antreten einer 14-tägigen Quarantäne erforderlich sind. Es können allerdings Gesundheits-Checks durchgeführt werden.
Schweiz:
Einreise Schweiz: Die Schweiz kontrolliert seit 17.3.2020 die Grenzen zu Italien, Deutschland, Österreich und Frankreich und hat Einreiseverbote mit Ausnahmen eingeführt. Die Einreise aus den vier großen Nachbarländern ist nur noch Schweizer Bürgerinnen und Bürgern und Personen mit einem Aufenthaltstitel in der Schweiz erlaubt. Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringungen sind nur noch möglich, wenn die Einreise einem wichtigen öffentlichen Interesse entspricht. Die Umsetzung ist noch unklar.
Nähere Informationen finden Sie auf der Website des Österreichischen AußenwirtschaftsCenters Zürich. Der Transit- und der Warenverkehr sind weiter erlaubt.
Rückreise nach Österreich – Verordnung für die Grenzkontrollen auf österreichischer Seite: Die Basis-Verordnung 87, die am 10.3.2020 für die Kontrollen zu Italien eingeführt wurde, definiert, wie die Kontrollen durchgeführt werden. Die Änderungs-Verordnung 104 dehnt die Kontrollen auf die Grenzen zu CH, LIE, DE, HU. SLO aus.
Gewerblicher Verkehr: § 4 nimmt u.a. den gewerblichen Verkehr aus. Es geht klar aus der Verordnung hervor, dass für die Ausnahmen „Güterverkehr und den gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung) sowie den Pendler-Berufsverkehr“ weder das Mitführen eines ärztlichen Zeugnisses noch das Antreten einer 14-tägigen Quarantäne erforderlich sind. Es können allerdings Gesundheits-Checks durchgeführt werden.
Italien:
Einreise Italien: In ganz Italien ist auf Grund der restriktiven Sicherheitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus die Bewegungs- und Reisefreiheit limitiert, d.h. dass Personen Italien nur mehr aus triftigen nachweislichen Gründen betreten, verlassen oder sich innerhalb des Staatsgebiets bewegen dürfen. Bis auf weiteres bestätigen die italienischen Behörden, dass Fahrten aus beruflichen Gründen erlaubt sind. Dies gilt auch für grenzüberschreitende Transporte sowie grenzüberschreitende Arbeitseinsätze. Allerdings sind die Arbeitseinsätze nunmehr, auf Basis einer neuen Verordnung vom 18. März 2020, zeitlich begrenzt auf 72 Stunden (die bei Notwendigkeit um 48 Stunden verlängert werden können). Das entsandte Personal muss zudem eine Eigenerklärung in italienischer Sprache über den Grund der Reise mit sich führen, in Südtirol kann eine deutsche Version verwendet werden. Italienische Polizeikräfte sind befugt, Personen anzuhalten und nach dem Grund ihrer Reise zu befragen bzw. die Eigenerklärung zu verlangen. Laut behördlicher Auskunft ist eine zusätzliche Erklärung durch den italienischen Auftraggeber über die Notwendigkeit des Arbeitseinsatzes in Italien im Falle von Kontrollen hilfreich –> Hier finden Sie die Eigenerklärung (deutschsprachige Arbeitsübersetzung).
Die üblichen Meldepflichten bei der Entsendung von Mitarbeitern, die schon vor der Corona-Krise gegolten haben, sind weiterhin zu beachten. Nähere Informationen finden Sie auf der Website des Österreichischen AußenwirtschaftsCenters Mailand.
Rückreise nach Österreich – Verordnung für die Grenzkontrollen auf österreichischer Seite: Die Basis-Verordnung 87, die am 10.3.2020 für die Kontrollen zu Italien eingeführt wurde, definiert, wie die Kontrollen durchgeführt werden. Die Änderungs-Verordnung 104 dehnt die Kontrollen auf die Grenzen zu CH, LIE, DE, HU. SLO aus.
Gewerblicher Verkehr: § 4 nimmt u.a. den gewerblichen Verkehr aus. Es geht klar aus der Verordnung hervor, dass für die Ausnahmen „Güterverkehr und den gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung) sowie den Pendler-Berufsverkehr“ weder das Mitführen eines ärztlichen Zeugnisses noch das Antreten einer 14-tägigen Quarantäne erforderlich sind. Es können allerdings Gesundheits-Checks durchgeführt werden.






