von fe 31.12.2019 00:40 Uhr

Schnalstal: Bei Schuldspruch drohen mehrjährige Haftstrafen

Ein Lawinenabgang hat am Samstag im Skigebiet Schnalstal drei Todesopfer gefordert. Die Staatsanwaltschaft ermittelt unter anderem wegen fahrlässiger Tötung, fünf Personen wurden ins Ermittlungsregister eingetragen. Ihnen könnten im Falle einer Anklage und eines Schuldspruches mehrjährige Haftstrafen drohen.

Foto: Schnalstaler Gletscherbahnen AG

Die Lawine löste sich am Samstag auf einer Höhe von rund 3.000 Meter und raste in das Skigebiet. Für eine aus Hauteroda in Thüringen stammende Mutter und ihre siebenjährige Tochter kam jede Hilfe zu spät. Ebenso konnten die Einsatzrkäfte das Leben einer weiteren Siebenjährigen aus Eschweiler in Nordrhein-Westfalen nicht retten. Ein elfjähriger Bub und dessen Vater wurden durch den Lawinenabgang verletzt.

Elmar Pichler Rolle, Kommunikationsbeauftragter der Athesia AG, welche die Aktienmehrheit an der Schnalstaler Gletscherbahnen AG hält, räumte am Sonntag gegenüber UT24 ein, dass die Piste trotz Lawinenwarnstufe 3 (erheblich) geöffnet worden war. „Unsere Leute haben sich das Gelände angeschaut und haben offensichtlich keine Gefahr erkannt“, sagte Pichler Rolle. Die Freigabe der Piste sei eine tägliche Entscheidung, welche für die Pistensicherheit zuständige Mitarbeiter treffen würden (UT24 berichtete).

Bis zu 15 Jahre Haft

Wie der leitende Oberstaatsanwalt Giancarlo Bramante am Montagnachmittag mitteilte, sind fünf Personen in das Ermittlungsregister eingetragen worden. Ermittelt wird Bramante zufolge wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verursachung eines Unglücks durch eine Lawine (UT24 berichtete).

Das Strafgesetz gesteht dem Richter einen breiten Ermessensspielraum zu. Im Falle einer Anklage aufgrund von mehrfacher fahrlässiger Tötung und einer anschließenden Verurteilung, sieht das Gesetz eine theoretische Haftstrafe von sechs Monaten bis 15 Jahren vor.

Zufall oder Fahrlässigkeit?

Zu lösen gilt jedoch die Frage, ob Fahrlässigkeit bestanden hat oder ob der Lawinenabgang ein unverhersehbarer Zufall war. „Fahrlässigkeit besteht in der Verletzung von Vorschriften zur Vermeidung von Schäden. Eine solche Verletzung muss aber erst im konkreten Fall nachgewiesen werden“, sagt ein Experte.

Nun liegt es an der Staatsanwaltschaft zu prüfen, welche Vorsichtsmaßnahmen im Skigebiet einzuhalten sind und ob diese ausreichend umgesetzt wurden. Elmar Pichler Rolle betonte im Gespräch mit UT24, dass Mitarbeiter am Unglückstag eine Prüfung vorgenommen hatten. Nun müssen die Ermittlungen abgewartet werden, es gilt die Unschuldsvermutung.

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