von ih 21.10.2016 14:31 Uhr

So weit dürfen „Horror-Clowns“ gehen

Die D.A.S., Österreichs führender Rechtsschutzspezialist, informiert, das „Horror-Clowns“ mit strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund des Tatbestandes der Nötigung und gefährlicher Drohung zu rechnen haben. Mit gruseligen Clown-Verkleidungen unbeteiligte Menschen zu erschrecken oder auch anzugreifen, ist hierzulande ein aktuelles Phänomen.

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Für Betroffene kann dieser Trend eine unangenehme und gefährliche Situation bedeuten. Dadurch ergeben sich für die Horror-Clowns rechtliche Probleme. „Wenn Menschen mit Waffen, Attrappen, Drohgebärden oder dem Vortäuschen von tatsächlichen Gewalthandlungen bewusst Angst gemacht wird, kann der Tatbestand der gefährlichen Drohung erfüllt sein“, warnt Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG. Hier drohen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis 720 Tagessätze, die nach dem persönlichen Einkommen berechnet werden. Darüber hinaus kann sich auch rasch der Tatbestand der Nötigung ergeben.

Noch kritischer wird es, wenn es im Zuge des Horrortreibens zu Körperverletzungen kommt. „Eine fahrlässige Körperverletzung ist nicht unwahrscheinlich, wenn jemand absichtlich einen anderen Menschen so sehr erschreckt, dass dieser etwa sein Fahrrad verreißt oder beim Laufen stolpert“, klärt Kaufmann weiter auf. Dieser Tatbestand ist nach dem  Strafgesetzbuch mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen zu bestrafen. Falls Horror-Clowns ihre Aktionen filmen und danach ins Internet stellen, können davon Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen betroffen sein.

Wann Notwehr erlaubt ist

In Stresssituationen reagieren Menschen sehr unterschiedlich. Wer glaubt, als Horror-Clown nur Spaß zu haben, kann auch seine Überraschungen und Schockmomente erleben. Während manche Menschen in eine Art Schockstarre verfallen oder die Flucht ergreifen, gibt es auch wehrhafte Menschen, die auf Konfrontation setzen. Wenn der maskierte Clown eine Waffe oder Waffenattrappe sichtbar bei sich hat oder gar damit droht, kann er mit sehr offensiver Gegenwehr rechnen.

„Der Grat zwischen Notwehr und Notwehrüberschreitung ist ein sehr schmaler“, informiert Jurist Kaufmann. „Hier kommt es insbesondere auf die Angemessenheit der Verteidigung an. Wenn man sich aus Notwendigkeit verteidigt, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit von sich oder einem anderen abzuwehren, handelt man nicht rechtswidrig“, so Kaufmann weiter.

Verletzung des „öffentlichen Anstands“ zu Halloween

Seit Jahren boomt das Geschäft mit dem Schrecken auch in Österreich und damit steigt die Anzahl von Anzeigen. Sind Kostüme besonders anstößig oder obszön, können sie eine Verletzung des „öffentlichen Anstands“ darstellen. Selbst zu Halloween, wenn Verkleidungen etwas gruseliger sind, kann hier eine Grenze überschritten werden.

„Wenn die Verkleidung den „öffentlichen Anstand“ verletzt, wird dies als Verwaltungsübertretung gesehen und mit bis zu 2.000 Euro bestraft“, klärt Kaufmann auf. Im Falle einer polizeilichen Kontrolle ist man immer verpflichtet, sein Gesicht zu zeigen. Ansonsten kann die Polizei nicht überprüfen, ob der vorgezeigte Ausweis auch zur Person gehört“, so Kaufmann abschließend.

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