Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Seinen Namen hat das Abkommen von seinem Unterzeichnungsort: Am 28. Juli 1951 wurde es auf einer UN-Sonderkonferenz in Genf verabschiedet.
Europäische Idee
Den Hintergrund bildeten die gewaltigen Flüchtlingsströme, die sich in Europa durch totalitäre Systeme und den Zweiten Weltkrieg in Bewegung gesetzt hatten.
Aus diesem Grunde bezog sich das ursprüngliche Abkommen auch nur auf Personen, die sich vor 1951 auf die Flucht begeben hatten und streng genommen auch nur auf Europäer. Diese beiden Schwachpunkte der Konvention wurden durch das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ von 1967 ausgeräumt.
Nordkorea
Die Genfer Flüchtlingskonvention gilt nur für Staaten, welche das Abkommen von 1951 und das Protokoll von 1967 unterzeichnet haben. Insgesamt waren dies bis zum Jahr 2014 genau 143 von 195 Ländern, die von der UNO anerkannt sind.
Die prominentesten Nichtunterzeichner sind z.B. Kuba, Saudi Arabien, Syrien, Jordanien, Irak, Pakistan, Indien, Indonesien, Vietnam, Thailand, Norkorea oder Taiwan.
Anerkannter Flüchtling
Als Flüchtling gilt demnach eine Person, die
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse ausserhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will.
Schutz
Falls ein Flüchtling illegal eingereist sein sollte, darf er nicht bestraft werden, sofern er sich umgehend bei den Behörden gemeldet hat. (Art. 31 Abs. 1). Wird sein Status vom Aufnahmeland bestätigt, wird ihm ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt. (Art. 28).
Er genießt im Land, in dem er Zuflucht gesucht hat, eine Reihe von Rechten, darunter z.B.
- das Gleichbehandlungsrecht (Art. 3),
- Religionsfreiheit (Art. 4),
- Recht auf öffentlichen Unterricht (Art. 22),
- Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 17-19),
- Freizügigkeit (Art. 26),
- öffentliche Fürsorge (Art. 23),
- usw.
Artikel 3 im Wortlaut:
Die vertragsschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Flüchtlinge ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.
Pflichten
Flüchtlinge haben aber auch Pflichten, sie werden in Artikel 2 kurz und prägnant zusammengefasst:
Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich aufhält, Pflichten, zu denen insbesondere die Verpflichtung gehört, sich den Gesetzen und Verordnungen sowie den Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterziehen.
Aberkennung
Der Status als Flüchtling kann sich aber auch ändern bzw. einer Person aberkannt werden,
- wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat
- wenn sie freiwillig die verlorene Staatsangehörigkeit wieder erworben hat
- wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatstaates geniesst
- wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat
- wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.
Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf Flüchtlinge anwendbar, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
Vergehen
Wer sich schwerer Verbrechen schuldig gemacht hat, fällt ebenfalls nicht unter das Abkommen.
Gemeint sind Personen, die im Verdacht stehen, außerhalb des Gastlandes schwere Vergehen gegen das „gemeine Recht“, Kriegsverbechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben. (Art. 1F)
Änderung / Austritt
Allen Unterzeichnerstaaten, haben schließlich das Recht, Änderungen der Konvention bei der UNO zu beantragen (Art. 45) oder aus dem Vertrag auszusteigen. (Art. 44)






