von eth 29.11.2014 08:10 Uhr

Österreichs bunte Parteienlandschaft

Eigentlich sitzen nur sechs Parteien im Österreichischen Parlament. Nach aktuellem Stand gibt es aber aktuell exakt 1.000 eingetragene Parteien. Das berichtet Armin Wolf auf seiner Facebookseite.  
Das Parlament in Wien. Foto: Istock

„Die alphabetisch gereihte Liste gibt es auf der Seite des Innenministeriums online – und sie enthält ein paar bemerkenswerte Schmankerln von A wie „Alpine Pogo Partei“ oder der „Autonom revolutionär subversiv chaotischen Hackler Partei“ (eingetragene Kurzform: A.R.S.C.H.-Partei) über „Die Eber“ und „Die Emsigen“ (die wiederum nichts mit der „GELD und BÖRSE“-Partei zu tun hat) bis zu offensichtlich einschlägigen Gruppen, bei denen man sich ein wenig wundert, dass man die überhaupt anmelden darf, wie die „Deutsch-Völkische Partei“, die „Nationale Front“, die „Nationalistische Befreiungs Front“, die „Nationale Rechtspartei“ oder die „Nationale Volks-Partei“. Keine Ahnung, wofür man die alle braucht, es gibt ohnehin den „Dachverband der Ewiggestrigen“, meint der in Innsbruck geborene und in Wien lebende Journalist und Fernsehmoderator gestern am Abend.

Er könne sich aber vorstellen, dass sich die letztere z.B. nicht so gut mit der „Österreichischen Befehlsverweigerer Partei“ versteht. Es gibt laut Liste des Innenministeriums, so Wolf, die „Hanf-Partei“ (nicht zu verwechseln mit den „Neos“) und die „Partei für sexuelle Ausschweifungen“ (nicht zu verwechseln mit der „Partei glücklicher ÖsterreicherInnen“).

Interessieren würde Wolf ev. das Programm der „Xenopankratischen Partei“ oder der „IndianerInnenpartei mit Hausverstand“. Eher selbsterklärend sind hingegen das „Hausfrauenkartell“ und die „Männerpartei“ (Achtung, es gibt auch die „Neue Männer Partei“ und die „Heinzelmännchenpartei“).

Die gesamte Liste der österreichsichen Parteien gibt es hier. Wer übrigens selbst noch eine Partei dazugründen möchte muss gemäß § 1 Abs 4 PartG zweiter Satz Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl I Nr 56/2012 in der geltenden Fassung, mit seiner politischen Partei eine Satzungen beschließen und die beim Bundesministerium für Inneres hinterlegen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wird vom Innenministerium „darauf hingewiesen, dass eine allgemein verbindliche Feststellung über die parteiengesetzliche Rechtswirkung der Satzungshinterlegung (Erwerb von Rechtspersönlichkeit als politische Partei) damit nicht verbunden ist.“

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