von ih 11.10.2017 13:24 Uhr

Flüchtlinge: Verfassungsgericht bestätigt „Durchgriffsrecht“

Das sogenannte Durchgriffsrecht des Innenministeriums bei der Errichtung von Flüchtlings-Quartieren in Gemeinden ist nicht verfassungswidrig. Die von der FPÖ regierte oberösterreichische Stadt Wels ist mit ihrer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof abgeblitzt. In einem am Mittwoch veröffentlichten Erkenntnis bestätigten die Höchstrichter das bis Ende 2018 befristete Sondergesetz.

Symbolbild / Quelle: APA

Das „Durchgriffsrecht“ erlaubt es dem Innenministerium, Flüchtlingsquartiere auch gegen den Widerstand der jeweiligen Gemeinde zu errichten, wenn im Bundesland und im jeweiligen Bezirk zu wenig Asylwerber untergebracht sind. Beschlossen wurde das im Verfassungsrang stehende Gesetz („BVG Unterbringung“, ) zur Bewältigung der Flüchtlingskrise im Herbst 2015.

Nachdem das Innenministerium angekündigt hatte, am Gelände der ehemaligen Landesfrauenklinik in Wels ein Quartier einrichten zu wollen, klagte die Gemeinde beim Bundesverwaltungsgericht. Dort setzte es allerdings eine Abfuhr, weil die Gemeinde in Verfahren nach dem Durchgriffsrecht keine Parteienstellung hat. Diesen Beschluss brachte die Gemeinde danach vor den Verfassungsgerichtshof.

Die Verfassungsrichter haben die Beschwerde der Gemeinde nun aber ebenfalls abgewiesen. Erstens bestätigten sie, dass der Gemeinde in Durchgriffsrechts-Verfahren keine Parteienstellung genießt (die ist nur für den Eigentümer des fraglichen Grundstücks vorgesehen). Zweitens sehen sie im Durchgriffsrecht keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Gemeindeautonomie bzw. in die Kompetenzen der Bundesländer. Vielmehr wird darauf verwiesen, dass das Durchgriffsrecht ja im Verfassungsrang beschlossen wurde. Verfassungswidrig könnten sie also nur sein, wenn sie eine „Gesamtänderung“ der Verfassung bewirken würden. Ein derart schwerwiegender Eingriff liegt hier aber nicht vor, urteilten die Verfassungsrichter.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Gemeinde keine Möglichkeit hätte, gegen die Pläne des Ministeriums vorzugehen. Sollte nämlich tatsächlich – wie von der Gemeinde Wels behauptet – nicht das laut Durchgriffsrecht zulässige Flüchtlingsquartier, sondern ein Registrierungszentrum (laut oberösterreichischer Polizei eine „Schwerpunktdienststelle“) geplant sein, dann liege es an der Gemeinde, dagegen baurechtliche Schritte einzuleiten, heißt es im Erkenntnis der Verfassungsrichter.

Umgesetzt wurden die Pläne des Innenministeriums bis heute übrigens nicht. Wie die Landespolizeidirektion Oberösterreich auf APA-Anfrage sagte, laufen die Gespräche mit der Gemeinde noch. Demnach gilt Wels als ein möglicher Standort für eine Schwerpunktdienststelle zur Aufnahme von Asylanträgen. Angestrebt wird demnach eine konsensuale Lösung mit der Gemeinde.

APA

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