von ih 23.06.2016 10:24 Uhr

Unbundling: “Kleine Unternehmen befreien”

Ein kürzlich eingereichter Abänderungsantrag für das bestehende Gesetz zur Regelung des Strommarktes habe das Ziel, die kleinen Unternehmen von der Pflicht zu befreien, ihre Geschäftsfelder trennen zu müssen.

Die Handelskammer Bozen unterstützt diesen Antrag, denn er komme den kleineren Südtiroler Stromverteilern zu Gute.

Das seien jene Unternehmen, die Stromnetze betreiben, oft aber auch Produktionen haben.

Was das Gesetz vorsieht

Das Legislativdekret 93 von 2011 sehe das sogenannte “Unbundling” für  Unternehmen im Stromsektor vor. Unbundling, auf Deutsch Entflechtung, werde im Energiesektor verwendet, um die Aufteilung zwischen der Netzinfrastruktur, dem sogenannten geschützten Bereich, und den jeweils vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsstufen, dem wettbewerblichen Bereich, zu beschreiben.

Das heißt, dass es zu einer Trennung von Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Verkauf kommt. Jene Unternehmen, welche vorher in beiden Bereichen tätig waren, müssten nun zwei unabhängige Gesellschaften bilden.

Das Gesetz habe das Ziel, die Konkurrenz auf dem Strommarkt zu fördern und die Neutralität der Infrastrukturbetreiber zu garantieren, damit es zu keiner Diskriminierung beim Zugang und bei der Benutzung der Anlagen komme. Zusätzlich sollen Querfinanzierungen damit unmöglich gemacht werden.

Berger reicht Abänderungsantrag ein

Ein Abänderungsantrag zu diesem Gesetz befinde sich gerade in der Gesetzgebungskommission im Senat. Er wurde von Senator Hans Berger eingebracht und sehe eine Ausnahmeregelung für die kleineren Stromverteiler vor. Das Gesetz soll nicht für Unternehmen gelten, die weniger als 25.000 Zählpunkte beliefern.

Zählpunkte seien bei Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmelieferanten geografische Punkte, an denen die Versorgungsleistungen vom Verbraucher bezogen und wo sie gezählt werden.

Damit wären zum Beispiel die Stadtwerke Brixen mit rund 19.000 Endkunden und die Stadtwerke Bruneck mit circa 14.000 Endabnehmer vom Unbundling-Zwang befreit, so die Handelskammer abschließend.

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