von ih 08.02.2018 13:57 Uhr

Neue Hoffnung für Skiverbindung Langtaufers-Kaunertal

Nach ausführlicher Prüfung hat die Oberländer Gletscherbahn AG am Dienstag die Aufhebung des Beschlusses der Südtiroler Landesregierung zur Ablehnung der Nord- und Südtiroler Skiverbindung zwischen Langtaufers und dem Kauneratl beantragt. Auch ein Rekurs an das Verwaltungsgericht Bozen ist demnach bereits in Ausarbeitung.

Foto: BRANDMEDIA KG

Der Beschluss Nr. 1423/17 der Südtiroler Landesregierung zur Ablehnung der skitechnischen Verbindung Langtaufers-Kaunertal weist, auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Bozen, schwerwiegende Rechtsmängel auf. Nicht zuletzt deswegen hat die Oberländer Gletscherbahn A.G. am Dienstag der Autonomen Provinz Bozen einen Antrag auf „Aufhebung des Beschlusses im Selbstschutzwege“ zugestellt. „Im Selbstschutzwege“ deshalb, da die Oberländer Gletscherbahn A.G. davon überzeugt ist, dass eindeutige und hinreichende Gründe vorliegen, welche die Landesverwaltung dazu veranlassen sollten, den Beschluss aufzuheben bzw. zurückzunehmen. Somit könnten dem Steuerzahler die Kosten eines Gerichtsverfahrens, das ein Rekurs nach sich ziehen würde, erspart werden.

Im Wesentlichen sind es zwei Bereiche, welche die Oberländer Gletscherbahn AG veranlasst haben, diesen Schritt zu setzen, erklärt Paul Jakomet, Geschäftsführer der Oberländer Gletscherbahn AG: „Zum Ersten ist es nach Ansicht unserer Rechtsexperten auf Grund von Unvereinbarkeiten zur Verletzung von Antikorruptionsbestimmungen gekommen. Zum Zweiten sehen wir in einigen Teilen der Gutachten, die im Verfahren erstellt wurden, Widersprüche und unzureichende Begründungen.“

Land Südtirol verlor bereits ähnlichen Prozess

Das Verwaltungsgericht Bozen hat bereits im Jahr 2017 in einem ähnlich gelagerten Fall die Ablehnung einer Skiverbindung aufgehoben und die Autonome Provinz Bozen zum Kostenersatz zu Gunsten der Rekurssteller verurteilt (Urteil Nr. 365 vom 22. Dezember 2017). Die Oberländer Gletscherbahn AG geht daher davon aus, dass die Ablehnung einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten wird.

In diesem bereits ausjudizierten Fall wurde das Gutachten des Umweltbeirates wegen Verletzung der sogenannten Antikorruptionsbestimmungen (Art. 6-bis Gesetz 241/1990 und Gesetz 190/2012) aufgehoben. Das Gutachten des Umweltbeirates wurde in einigen Teilen als „widersprüchlich, offenkundig unlogisch und jedenfalls unzureichend begründet“ verurteilt.

Auch die Tätigkeit und die Unterlagen der zuständigen Landesbehörde werden von den Verwaltungsrichtern gerügt, da diese bei der Genehmigungsprozedur die „Kriterien der Unparteilichkeit, der Effizienz, der Wirtschaftlichkeit der Zügigkeit sowie der Transparenz“ (Urteil 365/17) verletzt hat.

Die Richter unterstreichen nicht nur, dass der zusammenfassende Bericht der Behörde vom Gesetz nicht vorgesehen ist, sondern stellen darüber hinaus Folgendes fest: „Ein derartig ausformulierter Bericht stellt keinen strategischen Vorschlag dar, sondern hat Form und Inhalt einer ablehnenden Maßnahme.“ Der zusammenfassende Bericht – so urteilen die Richter weiter – „führt autonome wirtschaftliche und verkehrstechnische Bewertungen durch, die an und für sich mit einer verwaltungstechnischen Bewertung der vom Antragsteller vorgelegten Machbarkeit nichts zu tun haben.“

Offensichtlich Fehler gemacht

Dieselben Problematiken liegen unter anderem auch beim Projekt Kaunertal-Langtaufers vor. Die Oberländer Gletscherbahn AG hat diese bereits vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung bei den zuständigen Stellen schriftlich deponiert und in der Genehmigungsprozedur aufgezeigt sowie dokumentiert.

„Auf Grund der Klarheit der Fakten und der Parallelen zu dem im letzten Jahr ergangenen Urteil 365/17 des Verwaltungsgerichtes Bozen halten wir es im Interesse der Steuerzahler für unumgänglich, dass die Landesregierung den Beschluss 1423/17 im Selbstschutzwege zurückzieht“, so Jakomet.  „Sollte aber der Beschluss der Landesregierung nicht innerhalb der Rekurs-Fristen im Selbstschutzwege aufgehoben werden, werden wir als Oberländer Gletscherbahn A.G. im Sinne der Mehrheit der Langtauferer Bevölkerung Rekurs vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.“

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