von rem 30.11.2014 11:52 Uhr

Energetische Sanierung – 65% Steuerabzug

Dem italienischen Staat Steuern schenken? Ut24 hat nachgeforscht und zeigt genau auf, wie Steuern gespart werden können, wenn energetisch saniert wird.
Energetische Sanierung, 65% Prozent Steuerersparnis - Foto: ut24

Da es sehr wahrscheinlich ist , dass weiterhin die Kosten für die energetische Sanierung bestehender Gebäude im Süden Tirols zu 65% von der Steuer abgesetzt werden können – ut24 hat berichtet – nachfolgend wichtige Informationen.

Grundsätzlich kommt jeder in den Genuss dieser Förderung, wenn bereits bestehende Gebäudeteile zwischen beheizten und nicht beheizten Räumen oder dem Freien energetisch saniert werden. Hierbei spricht man von Dämmarbeiten an der beheizten Gebäudehülle. Die Abschreibung nutzen können jene Personen oder Firmen, welche einen Bezug zum betroffenen Gebäude vorweisen können (Eigentümer, Mieter, Fruchtnieser, Mehrfamilienhäuser, usw.) und zudem ausreichend Steuerlast haben (IRPEF bzw. IRAP).

Es wird zwischen folgenden Vorgehensweisen unterschieden:

„comma 344“ energetische Gesamtsanierung der beheizten Gebäudehülle. Dabei können Privatpersonen, Kondominien oder Firmen eine Steuerersparnis von bis zu 100.000€ nutzen. Voraussetzung ist, dass der Gesamtprimärenergiebedarf des Gebäudes den erforderlichen Grenzwert einhält und das Gebäude nicht gleichzeitig erweitert wird. Oben genannter Grenzwert muss mit einer Zertifizierung durch die KlimaHaus-Agentur nachgewiesen werden.

„comma 345a“ Teilsanierung bestehender Gebäudeteile. Hier können einzelne Gebäudeteile energetisch saniert werden, z.B. nur Außenwände oder nur das Dach. Der Vorteil zur energetischen Gesamtsanierung liegt darin, dass das Gebäude gleichzeitig erweitert werden kann. Allerdings gilt es zu beachten, dass nur Kosten für die energetische Sanierung bestehender Gebäudeteile von der Steuer abgeschrieben werden können und nicht Teile der Erweiterung. Voraussetzung ist, dass jene Gebäudeteile den vorgeschriebenen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) unterschreiten. Absetzbar sind Kosten von bis zu max. 92.307,69€ pro bestehender Baueinheit, was einer Steuerersparnis von 60.000€ gleichkommt.

„comma 345b“ Austausch nur von Fenstern und Außentüren. Es handelt sich hierbei um eine vereinfachte Meldung und darf nur einzelne Baueinheiten betreffen (z.B. keine Fenster in einem gemeinsamen Treppenhaus). Zusätzlich zur ENEA-Meldung bedarf es lediglich eines U-Wertnachweises der Herstellerfirma, welche das Gutachten eines befugten Technikers ersetzt (erforderlich bei allen anderen Vorgehensweisen).

„comma 346“ Installation einer Warmwassersolaranlage. Es muss sich um eine neue Anlage handeln, welche ein bestehendes Gebäude mit Warmwasser versorgt.

„comma 347“ Austausch der Heizanlage. In den Genuss dieser Steuerabschreibung kommt jeder, der z.B. eine alte Ölheizanlage durch eine neue Gasheizung mit Brennwerttechnik ersetzt.

Hinweis auf energetische Sanierung

Für alle oben beschriebenen Vorgehensweisen gilt, dass eine Genehmigung des Gemeindebauamtes für die geplante Maßnahme eingeholt (Baukonzession oder vereinfachte Baubeginnmeldung) und vor Baubeginn eine sogenannte Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat mit Post (Einschreiben und Rückantwort) verschickt werden muss. Alle Rechnungen, welche für die Steuerabschreibung genutzt werden, müssen – mit Ausnahme für Firmen – in der Bank oder Post mit dem Hinweis für eine energetische Sanierung überwiesen werden.

Innerhalb 90 Tagen nach Beendigung der Arbeiten muss dann von einem befähigten Techniker die sogenannte ENEA-Meldung gemacht werden. Danach gibt man die Beträge nur noch in der Steuererklärung an. Die Rückvergütung erfolgt dann in zehn gleichen Jahresraten. Zu empfehlen ist allerdings, dass man den Techniker, welcher die ENEA-Meldung abfasst, bereits in der Planungsfase kontaktiert und auch seinen Steuerbeistand informiert. (sot)

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