von hz 27.01.2023 18:28 Uhr

Pendlergeld: Anträge bis 31. März einreichen

Arbeitnehmer, die für den Weg zum Arbeitsplatz keine oder sehr ungünstige Bus- und Bahnverbindungen haben, können ab 30. Jänner einen Zuschuss für die Fahrtkosten beantragen. Für das Pendlergeld gelten allerdings gewisse Voraussetzungen.

Foto von Pavel Danilyuk von Pexels

Ab Montag, 30. Jänner, bis Freitag, 31. März 2023, können Arbeitnehmer beim Verwaltungsamt Mobilität die Online-Ansuchen um den Fahrtkostenbeitrag (Pendlergeld) für das Jahr 2022 einreichen, teilt die Südtiroler Landesverwaltung mit. Dies ist entweder mit dem digitalen Zugangsschlüssel SPID oder mit dem Elektronischen Personalausweis (CIE) und auch mit der aktivierten Bürgerkarte möglich.

Für Chancengleichheit bei der Arbeitsplatzwahl

Laut Mobilitätslandesrat Daniel Alfreider ist der kleine Spesenbeitrag für all jene gedacht, die zur Arbeit pendeln und aufgrund ihrer Arbeitszeiten oder aufgrund der Strecke nicht oder nur schwer die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können und somit auf ihr Auto angewiesen sind. Vor allem für Berufstätige aus dem ländlichen Raum und aus abgelegenen Gebieten sowie für jene, die im Schichtdienst arbeiten, sei der Fahrtkostenbeitrag eine finanzielle Unterstützung und ein Beitrag zu mehr Chancengleichheit bei der Wahl des Arbeitsplatzes, so Alfreider.

Im Vorjahr wurden mehr als 5.000 Ansuchen um den Fahrtkostenbeitrag eingereicht, das Land hatte dafür rund drei Millionen Euro bereitgestellt. Die durchschnittliche Beitragshöhe pro Person lag bei etwa 610 Euro.

Längere Fahrtwege und Wartezeiten Voraussetzung für Pendlergeld

Anspruch auf den Fahrtkostenbeitrag haben Arbeitnehmer, die an mindestens 120 Tagen im Jahr mehr als 18 Kilometer pro Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz zurücklegen, und zwar auf einer Strecke, auf der kein öffentlicher Liniendienst mindestens im Halbstundentakt verkehrt. Dazu kommen weitere Kriterien, darunter die Entfernung zur nächsten Haltestelle von mehr als zehn Kilometern, die Nicht-Übereinstimmung von Arbeitszeiten mit den Bus- und Zugfahrplänen sowie unvermeidbare längere Wartezeiten.

Der Beitrag wird nicht gewährt, wenn das Bruttogesamteinkommen 50.000 Euro überschreitet oder wenn ein kostenloses Dienstfahrzeug genutzt wird. Auch Beiträge von weniger als 200 Euro werden nicht ausbezahlt.

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